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Die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans ist kein Grund für seine Unzulässigkeit
§ 273 IO; §§ 141, 143, 144, 146, 147, 148, 148a, 156, 183, 193, 194, 195 KO
Bei der Abstimmung über die Annahme des Zwangsausgleichsvorschlags sind bedingte Erklärungen der Gläubiger unzulässig. Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in §§ 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.
Aus der Begründung:
Am beantragte der Schuldner die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sowie die Annahme des gleichzeitig vorgelegten Zahlungsplans. Nach Erstreckung der Tagsatzung vom unterbreitete er am einen verbesserten Zahlungsvorschlag. Danach sollten die Konkursgläubiger eine Quote von 12% in Form einer „Sofortquote“ binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft der Annahme des Zahlungsplans erhalten. In der Tagsatzung vom wurde dazu festgehalten, dass der Zahlungsplan bestätigt werde, falls das Fehlerfordernis von € 56.540 bis auf dem Insolvenzkonto zur Einzahlung gebracht werde. Dieser Zahlungsplan ...