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ÖBA 8, August 2011, Seite 594

Zur Auslegung einer Erfüllungsgarantie und zu ihrer teilweise rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme

§§ 880a, 914, 915, 1295 ABGB

Auch bei der Auslegung einer Garantieerklärung ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass eine Erklärung nicht so ausgelegt werden darf, dass sie überhaupt keinen vernünftigen Sinn ergibt. Es ist als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren, wenn der Garantiebegünstigte den vollen Garantiebetrag in Anspruch nimmt, obwohl ihm bewusst ist, dass ihm dieser nicht vollständig zusteht.

Aus der Begründung:

Ursprünglich verhandelte die Klägerin mit der Nebenintervenientin, einer GmbH, über von dieser zu erbringende Sanitärinstallationsarbeiten beim Bau eines Altenheims, wobei auch eine Einigung über die Vertragsbedingungen erzielt wurde. Auf Ersuchen der Geschäftsführerin der Nebenintervenientin schloss die Klägerin schließlich den Werkvertrag nicht mit dieser, sondern mit einer kurz vorher gegründeten GmbH & Co KG ab, an die im Rahmen einer Spaltung des Unternehmens der Nebenintervenientin der Teilbetrieb „Errichtung haustechnischer Anlagen für Großprojekte“ übertragen worden war; die Nebenintervenientin war Kommanditistin und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Der Werkvertrag enthält unter anderem folgenden Passus:

„8. Vertragserfüllungsgara...

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