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ÖBA 8, August 2011, Seite 599

Zu den Informationsplichten der Bank dem Pfandbesteller gegenüber

§ 447 ABGB; §§ 3, 25c, 25d KSchG

Die Bestimmung des § 3 Abs 1 HS 1 KSchG ist im Liegenschaftsverkehr analog auf die Kanzleien von Immobilienmaklern, Rechtsanwälten und Notaren anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 25c, 25d KSchG sind auf Pfandbesteller nicht analog anzuwenden. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG ist die Bank nur ausnahmsweise zur Warnung des Interzedenten verpflichtet.

Aus der Begründung:

Der OGH hat in der eingehend begründeten E 6 Ob 110/07f bereits ausgesprochen, dass § 3 Abs 1 erster HS KSchG jedenfalls im Liegenschaftsverkehr analog auf alle Örtlichkeiten anzuwenden ist, die dem Vertragsabschluss über bewegliche Sachen in den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichkommen. Dies gilt für Immobilienmakler, Rechtsanwälte und Notare, in deren Kanzleiräumlichkeiten üblicherweise Verträge abgeschlossen werden. Die Ausführungen zum Rücktritt gemäß § 3 KSchG gehen daher ins Leere.

Eine analoge Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG auf Pfandbesteller kommt nach stRsp nicht in Betracht (RS0116829). Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG ist eine Bank aber nur ausnahmsweise zur Warnung eines Interzedenten verpflichtet, wenn sie weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückz...

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