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ÖBA 8, August 2011, Seite 592

Zur Auslegung einer Bankgarantie

§§ 880a, 914, 915 ABGB

Nach der Verkehrssitte ist der Wortlaut der Bankgarantie genau zu beachten. Sobald der Begünstigte bei Abruf der Garantie die darin festgelegte formelhafte Erklärung abgibt, kann die Bank – abgesehen von evidentem Rechtsmissbrauch – keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigtem bestehenden Kausalverhältnis erheben; Einwendungen, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben, sind zulässig. Garantieverträge sind als Rechtsgeschäfte gemäß §§ 914, 915 ABGB auszulegen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen darf nicht umgangen werden. Dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger [Dr. H H] und der Nebenintervenient [Mag. C P] waren als Rechtsanwälte durch einen Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag (Arbeitsgesellschaftsvertrag) und diverse vertragliche Ergänzungen miteinander verbunden. In diesem Vertrag war ua vorgesehen, dass jeder Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsl...

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