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ÖBA 8, August 2011, Seite 598

Zu den Informationspflichten der Bank einem interzedierenden Verbraucher gegenüber

§§ 447, 1346 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG

Für die Qualifikation als Interzedent ist entscheidend, dass der Mithaftende damit rechnen kann, die Schuld wegen seines Regressanspruchs materiell nicht zu tragen. Anderes gilt, wenn die Leistung ihm unmittelbar zugutekommt. Die bloß formelle Haftung muss dem Gläubiger erkennbar sein. Auf Drittpfandbesteller sind §§ 25c und 25d KSchG nicht anzuwenden. Die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft setzt idR voraus, dass der Angehörige aus den Kreditmitteln keine unmittelbaren Vorteile zieht. Ein Eigeninteresse des Mithaftenden an der Kreditgewährung schließt vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten des Gläubigers, über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zu informieren, idR aus.

Aus der Begründung:

1.1 […]

2.1 Die in den – am in Kraft getretenen – §§ 25c und 25d KSchG geregelte Interzession durch Schuldbeitritt, Garantie und Bürgschaft behandelt der Gesetzgeber gleich. Den verschiedenen Interzessionsformen liegt die Haftung eines persönlich haftenden Interzedenten für eine materiell fremde Schuld zugrunde (Krejci in Rummel3 § 25c KSchG Rz 2). Nach den Gesetzesmaterialien ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wenn mehrere Personen gemeinsam u...

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