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ÖBA 8, August 2011, Seite 599

Aufhebung der Wertpapier-/Derivate KESt wegen zu kurz bemessener Vorbereitungszeit für die abzugsverpflichteten Kreditinstitute

§ 93 Abs 2 Z 2 EStG 1988 idF BGBl I 2010/111, § 95 Abs 2 Z 2 EStG 1988 idF BGBl I 2010/111; Art 140 B VG

Der geplante Inkrafttretenszeitpunkt der mit der EStG Nov BGBl I 2010/111 erlassenen Bestimmungen über die Abzugsverpflichtung der Kreditinstitute (bzw EU Wertpapierdienstleister) hinsichtlich der Wertpapier-/Derivate KESt ist wegen nicht ausreichend lange bemessener Legisvakanz verfassungswidrig (maW: es war ein „zu schnelles“ Inkrafttreten vorgesehen). Keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Besteuerung von Kursgewinnen. Die Belastung der Kreditinstitute mit der Abzugsverpflichtung hinsichtlich der Wertpapier-/Derivate KESt ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unproblematisch, da diese Belastung nur im Zusammenhang mit Transaktionen anfällt, die sich auf Depots der abzugspflichtigen Unternehmen beziehen. Da diese aber diverse depotbezogene Gebühren verrechnen, besteht ein innerer Zusammenhang zwischen ihren Vorteilen aus der Depotführung und der Belastung durch die Steuerberechnung und -abfuhr. Ein allgemeines verfassungsrechtliches „Effizienzgebot für Abgaben“ besteht nicht. Eine aus legitimen rechtspolitischen Gründen erhobene Abgabe wird nicht deswegen verfassungswidrig, weil ihr Ertrag im Verhältni...

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