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SWK 27, 20. September 2022, Seite 1091

Kommunalsteuerbefreiung bei einer Kinderbetreuungseinrichtung einer Krankenanstalt

Entscheidung: Ro 2019/15/0005 (Abweisung der Amtsrevision).

Norm: § 8 Z 2 KommStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine gemeinnützige GmbH ist Rechtsträgerin mehrere Krankenanstalten und betreibt am Standort eines Krankenhauses eine Kinderbetreuungseinrichtung (organisatorisch dem Krankenhaus eingegliedert), die nur den Bediensteten der Krankenanstalten gegen Entgelt offensteht.

Die Abgabenbehörde schrieb für die Lohnzahlungen an die beschäftigten Pädagoginnen Kommunalsteuer vor, die GmbH machte hingegen die Anwendbarkeit der Befreiung gemäß § 8 Z 2 KommStG geltend.

Das LVwG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung diene unmittelbar dem Betrieb des Krankenhauses und damit dem gemeinnützigen Zweck.

Rechtliche Beurteilung: Das LVwG hat die Kinderbetreuungseinrichtung nicht als solche, also für sich allein als gemeinnützig iSd § 8 Z 2 KommStG beurteilt, sondern ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Kinderbetreuungseinrichtung ein Bestandteil des Krankenhausbetriebes sei und in diesem aufgehe.

S. 1092Es geht sohin im Revisionsfall nicht darum, dass die Kinderbetreuungseinrichtung als solche (für sich allein betrachtet) gemeinnützigen Zwecken dient; der Umstand, dass die Kinderbetreu...

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