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SWK 27, 20. September 2022, Seite 1087

Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben

Entscheidung: Ra 2020/13/0096, Ra 2020/13/0097 (Zurückweisung der Parteirevisionen).

Normen: § 116, 207 Abs 2 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Aufgrund eines Informationsaustauschs erlangte das Finanzamt Kenntnis darüber, dass eine natürliche Person neben einer inländischen Pension auch ausländische Pensionseinkünfte bezogen hatte. Der Steuerpflichtige erhob gegen die Festsetzung der Einkommensteuer Beschwerde und brachte vor, es sei bereits Verjährung eingetreten; eine Hinterziehung liege nicht vor.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, der Steuerpflichtige habe die aufgrund der Nichterklärung der ausländischen Einkünfte eintretende Abgabenverkürzung zumindest billigend in Kauf genommen, womit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs 2 BAO erfüllt sei.

Rechtliche Beurteilung: Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 Satz 2 BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln. Im Fall eines Freispruchs besteht aber keine solche Bin...

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