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Zins-Swap-Geschäft der Stadt Linz ungültig
Entscheidung: 10 Ob 18/21a.
Norm: § 867 ABGB.
Ein seit mehr als einem Jahrzehnt schwelender Streit zwischen der Stadt Linz und einer großen österreichischen Bank hat zu einer ersten inhaltlichen Entscheidung des Höchstgerichts geführt: Nach dem OGH ist eine 2007 geschlossene, als „Resettable CHF Linked Swap 4175“ bezeichnete Vereinbarung, die – bezogen auf ein Nominale von 195 Mio CHF – den halbjährlichen Tausch von Zinszahlungen vorsieht („Zins-Swap“), ungültig. Auch die erste und die zweite Instanz hatten in diesem Sinn zugunsten der Stadt Linz entschieden, wenn auch teilweise mit anderer Begründung.