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SWK 27, 20. September 2022, Seite 1092

Kommunalsteuerbefreiung: Abgrenzung der Gesundheitspflege vom Körpersport

Entscheidung: Ro 2019/15/0010 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 8 Z 2 KommStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine gemeinnützige GmbH mit dem Zweck der Förderung der Gesundheit und körperlichen Ertüchtigung von Kindern beschäftigte Bewegungscoaches, die Bewegungsstunden in Schulen durchführten. Für deren Löhne wurde Kommunalsteuer vorgeschrieben, die GmbH machte hingegen die Anwendbarkeit der Befreiung gemäß § 8 Z 2 KommStG geltend.

Das LVwG gab der Beschwerde statt und führte aus, der Gesellschaftszweck könne als begünstigter Zweck der Gesundheitspflege iSd KommStG angesehen werden, auch wenn dieser Zweck im Wesentlichen durch sportliche Betätigung erreicht werde.

Rechtliche Beurteilung: § 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in § 35 Abs 2 BAO – dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung – genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit. Damit knüpft die Befreiung (abgesehen vom Fall der Erfüllung mildtätiger Zwecke) an taxativ aufgezählte gemeinnützige Zwecke, wobei die Förderung ...

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