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SWK 27, 20. September 2022, Seite 1085

Zulässigkeit einer Rückstellungsbildung iZm Ersatzleistungsverpflichtungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber „seiner“ GmbH

Entscheidung: Ro 2020/15/0022 (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Norm: § 9 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein zu 100 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) bildete eine Rückstellung für eine gegenüber „seiner“ GmbH eingegangene Ersatzleistungsverpflichtung. Diese Verpflichtung ergab sich daraus, dass die GmbH zugunsten des GF auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem – mit einer anderen GmbH abgeschlossenen – Handelsvertretervertrag verzichtete. In der Folge wurde die GmbH auf den GF verschmelzend umgewandelt. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungsbildung nicht an.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Verpflichtung zur Ersatzleistung sei nur deshalb eingegangen worden, um eine verdeckte Ausschüttung zu verhindern; es liege daher ein Vorteilsausgleich vor. Mangels Zahlungsverpflichtung sei die Bildung einer Rückstellung unzulässig.

Rechtliche Beurteilung: Das angefochtene Erkenntnis lässt – vor dem Hintergrund des angenommenen Vorteilsausgleichs – nachvollziehbare Feststellungen zur Frage vermissen, worin der dem GF konkret zugeflossene Vorteil gelegen ist. Einerseits könnte in wirtschaftlicher Betrachtun...

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