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Beitragszahlungen zu einem deutschen Versorgungswerk einer Ärztekammer als Werbungskosten
Entscheidung: Ro 2020/15/0002 (Amtsrevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).
Normen: § 16 Abs 1 Z 4, 18 Abs 3 Z 2 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine angestellte – früher in Deutschland selbständige – Ärztin machte Ausgaben für Beitragszahlungen zu einem berufsständischen deutschen Versorgungswerk einer Landesärztekammer als Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 4 EStG geltend. Aufgrund dieser Zahlungen war sie von der Beitragsentrichtung zum österreichischen Wohlfahrtsfonds befreit. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen nur bis zu jener Höhe als Werbungskosten an, die den höchsten Pflichtbeiträgen zu einem österreichischen Wohlfahrtsfonds (der Ärztekammer Tirol) entsprachen. Der darüber hinausgehende Teil stelle „Topfsonderausgaben“ dar. In der Beschwerde brachte sie vor, der nicht anerkannte Teil der Zahlungen sei eine freiwillige Weiterversicherung und zur Gänze als Sonderausgaben abzugsfähig.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die Beitragszahlungen seien Pflichtbeiträge und zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen.
Rechtliche Beurteilung: Im angefochtenen Erkenntnis wird ausgeführt, dass gemäß der Versorgungsordnung der deutschen Landesärztekammer die monatlichen Pflichtbeiträge...