Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen
, 2022-0.657.957, BMF-AV 2022/117.
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs 2, 212a Abs 9, 205 Abs 2, 205a Abs 4, 205c Abs 5 BAO).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wirksamkeit ab | Basiszinssatz | Stundungszinsen | Aussetzungszinsen | Anspruchszinsen | Beschwerdezinsen | Umsatzsteuerzinsen |
–0,12 % | 1,88 % | 1,88 % | 1,88 % | 1,88 % | 1,88 % | |
0,63 % | 2,63 % | 2,63 % | 2,63 % | 2,63 % | 2,63 % |
Gemäß § 323c Abs 13 BAO idF BGBl I 2021/228 betragen die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO ab bis sowie ab bis zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Ab bis sowie ab bis sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Gemäß § 323e Abs 1 BAO ist für die Berechnung der Zinsen für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell § 323c Abs 13 BAO anzuwenden. Gemäß § 323e Abs 2 Z 3 BAO endet die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells am . Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells beträgt gemäß § 323e Abs 3 Z 4 BAO längstens 21 Monate.