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SWK 27, 20. September 2022, Seite 1090

Kommunalsteuerbefreiung bei Vermittlung von Pflegekräften

Entscheidung: Ra 2019/15/0039 (Zurückweisung der Amtsrevision).

Norm: § 8 Z 2 KommStG.

Sachverhalt und Verfahren: Einer gemeinnützigen, im Bereich der Vermittlung und Erbringung von Pflegeleistungen tätigen GmbH wurde Kommunalsteuer vorgeschrieben. In der Beschwerde machte sie die Anwendbarkeit der Befreiung gemäß § 8 Z 2 KommStG geltend.

S. 1091Das LVwG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die GmbH vermittle nicht nur Pflegekräfte, sondern erbringe auch unmittelbar Leistungen durch eigene Mitarbeiter (zB Erstellung eines Betreuungskonzeptes, Unterstützung der betreuten Personen).

Rechtliche Beurteilung: Strittig ist, ob die Vermittlung, Organisation, Begleitung bzw Kontrolle von Betreuungsleistungen für Personen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht in der Lage sind, ihr Leben ohne fremde Hilfe in ihrer vertrauten Umgebung zu führen, unmittelbar einem gemeinnützigen Zweck iSd § 8 Z 2 KommStG dienen.

Nach der VwGH-Rechtsprechung liegt eine unmittelbare Förderung iSd § 40 Abs 1 BAO vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt oder wenn dies durch einen Dritten (zB Arbeitnehmer) geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. ...

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