Fachlexikon Personalverrechnung
1. Aufl. 2010
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S
Sachbezug
Sachbezüge sind nicht in Geldform geleistete Bezugsbestandteile. Sachbezüge sind entweder lohnsteuer-, abgaben- und beitragsfrei oder lohnsteuer-, abgaben- und beitragspflichtig zu behandeln.
Im EStG und ASVG werden lohnsteuer-, abgaben- und beitragsfreie Sachbezüge taxativ aufgezählt (§§ 3 und 26 EStG, § 49 Abs 3 ASVG). Die in diesen Bestimmungen angeführten Sachbezüge sind demnach von der → Lohnsteuer und von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit.
Es können dies ua sein:
unentgeltlich überlassene Arbeitskleidung und deren Reinigung,
freie oder verbilligte → Mahlzeiten und → Getränke zum Verbrauch im Betrieb,
Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zB von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),
die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und von deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers (→ Werkverkehr) sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln (→ Fahrtkostenersatz).
Für den Bereich der Lohnsteuer und der anderen Lohnabgaben sowie in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge gilt: Nach der Grundregel des § 15 Abs 2 EStG sind Sachbezüge mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen, dh mit jenem Wert, den der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um sich die Leistung am Verbrauchsort zu beschaffen. Dies gilt auch für die anderen Lohnabgaben sowie in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge.
Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachbezüge sind durch die Sachbezugsverordnung in pauschalierter Form geregelt (Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge). In dieser Verordnung ist die abgabenmäßige Bewertung folgender Sachbezüge geregelt:
→ volle freie Station,
Wohnraumbewertung (→ Dienstwohnung),
Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
→ Privatnutzung des firmeneigenen Kfz,
→ Privatnutzung eines firmeneigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes,
→ Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen),
sonstige Sachbezugswerte (die vorwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Bereich vorkommen, zB Brennholz, Fleisch).
Besonderheiten im Bereich der Sozialversicherung: Es ist der lohnsteuerliche Sachbezugswert anzusetzen. Erhält der Dienstnehmer einen Sachbezug, darf der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (ohne Kammerumlage, ohne Wohnbauförderungsbeitrag) 20 % der reinen Geldbezüge nicht übersteigen. Andernfalls hat der Dienstgeber den übersteigenden Betrag zu tragen.
Beim Sachbezug eines firmeneigenen Kfz ist in der Sozialversicherung weiters folgende Besonderheit zu beachten: Verwendet der Dienstnehmer das firmeneigene Kfz für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, darf vom beitragspflichtigen Sachbezugswert jener Betrag abgezogen werden, der für ein Massenbeförderungsmittel anfallen würde (fiktiver → Fahrtkostenersatz).
Sachzuwendung
Übliche Sachzuwendungen (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG, § 49 Abs 3 Z 17 ASVG) an Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier, Betriebsausflüge) sind für jeden Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von € 186,- jährlich von der → Lohnsteuer und anderen → Lohnabgaben befreit. Nach den → Lohnsteuerrichtlinien sind übliche Sachzuwendungen → Sachbezüge aller Art, nicht nur die Bewirtung. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nach den LStR nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Zu den Geschenken gehören nach den LStR auch Autobahnvignetten, Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können (LStR 2002, Rz 79, 80).
Nach der Rechtsprechung sind zwar bloße Aufmerksamkeiten und Annehmlichkeiten (wie Geschenkkörbe, Weinflaschen von nicht allzu großem Wert, Kalender oder Blumen) wohl weiterhin lohnsteuer- und abgabenfrei; Goldmünzen hingegen steuer-, abgaben und beitragspflichtig.
Satzung
Für Dienstverhältnisse in Branchen, für die kein → Kollektivvertrag besteht, kann ein an sich nicht anzuwendender Kollektivvertrag vom Bundeseinigungsamt zur Satzung (§§ 18 bis 21 ArbVG) erklärt werden. Die dem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisse müssen jenen der ungeregelten Branche im Wesentlichen gleichartig sein. Durch die Satzungserklärung wird dieser Kollektivvertrag auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs als „Satzung“ rechtsverbindlich.
Säumniszuschlag
Zuschlag, der von der Finanzverwaltung vorgeschrieben wird, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden (§ 217 BAO).
Schichtzulage
Grundsätzlich sind Schichtzulagen steuerpflichtige laufende Lohneinkünfte. Bei Nachtschichten ist die auf die Nachtzeit entfallende Schichtzulage als Nachtarbeitszuschlag (→ Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen/Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge)
gem § 68 Abs 1 EStG bis € 360,- monatlich, wenn die → Blockzeit erfüllt ist bzw
gem § 68 Abs 6 EStG bis € 540,- monatlich, wenn die → Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in die (steuerliche) Nachtzeit fällt,
steuerfrei zu behandeln.
Im Bereich der anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge besteht für die Schichtzulagen Abgaben- bzw Beitragspflicht.
Schlafstelle
Schlechtwetterentschädigung
Unter Schlechtwetterentschädigung wird die vom Dienstgeber zu leistende Abgeltung des Lohnausfalls verstanden, den Bauarbeiter aufgrund von witterungsbedingten Arbeitsausfällen erleiden. Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Bauarbeiter, die in einem Baugewerbebetrieb iSd Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (bestimmte Betriebe des Bau- und Bauhilfsgewerbes) beschäftigt sind und die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden ist vom Dienstgeber eine Schlechtwetterentschädigung zu leisten, die für Baustellen im Inland und Ausland 60 % des Lohns beträgt, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Dem Dienstgeber wird die geleistete Schlechtwetterentschädigung (zuzüglich eines Pauschbetrags als Abgeltung für die geleisteten Sozialabgaben) auf Antrag durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse rückerstattet. Der Aufwand wird durch den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag gedeckt.
Schlechtwetterentschädigungen sind (laufende) lohnsteuerpflichtige Lohneinkünfte und sind auch hinsichtlich anderer → Lohnabgaben abgabenpflichtig.
In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind Dienstnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem → Entgelt versichert, dass ihnen bei Vollarbeit gebührt hätte; in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind sie mit dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert.
Den Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt trägt der Dienstgeber allein. Für die Berechnung der Kammerumlage, des Wohnbauförderungsbeitrags, des Schlechtwetterentschädigungsbeitrags und des Zuschlags nach dem IESG bildet das tatsächliche Entgelt die Grundlage.
Unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen können diese Zulagen bzw Zuschläge abgaben- und beitragsfrei sein:
Schmutzzulage: lohnsteuerfrei (§ 68 Abs 1 bzw 6 EStG) und beitragsfrei (§ 49 Abs 3 ASVG);
Erschwerniszulage: lohnsteuerfrei (§ 68 Abs 1 bzw 6 EStG), aber beitragspflichtig;
Gefahrenzulage: lohnsteuerfrei (§ 68 Abs 1 bzw 6 EStG), aber beitragspflichtig;
Sonntagszuschlag: lohnsteuerfrei (§ 68 Abs 1 bzw 6 EStG), aber beitragspflichtig;
Feiertagszuschlag: lohnsteuerfrei (§ 68 Abs 1 bzw 6 EStG), aber beitragspflichtig;
Nachtarbeitszuschlag: lohnsteuerfrei (§ 68 Abs 1 bzw 6 EStG), aber beitragspflichtig;
Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: lohnsteuerfrei (§ 68 Abs 1 bzw 6 EStG), aber beitragspflichtig;
zehn Überstunden-(Mehrarbeits-)Zuschläge pro Monat im Ausmaß von höchstens 50 %, max aber € 86,-: lohnsteuerfrei (§ 68 Abs 2 EStG,) aber beitragspflichtig.
Die Beitragsfreiheit der Schmutzzulage ist an die Lohnsteuerfreiheit geknüpft.
Gem § 68 EStG sind SEG-Zulagen und SFN-Überstundenzuschläge unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
Der → Freibetrag gem § 68 Abs 1 EStG in Höhe von € 360,- monatlich (der gemeinsam mit SFN-Zuschlägen und SFN-Überstundenzuschlägen zusteht) darf nicht überschritten werden.
Dieser Freibetrag erhöht sich gem § 68 Abs 6 EStG auf € 540,-, wenn die → Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum aufgrund der Art der Tätigkeit überwiegend in der „steuerlichen Nacht“, dh in der Zeit von 19 bis 7 Uhr, liegt.
Die Zulagen müssen neben dem → Grundlohn bezahlt werden.
Die Bezahlung muss in einer → lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag) vorgesehen sein.
Das betriebliche Erfordernis bei den Überstundenzuschlägen muss gegeben sein.
Die → Aufzeichnungspflicht muss erfüllt werden.
Die Bezahlung der SEG-Zulagen und SFN-Überstundenzuschläge darf nicht freiwillig erfolgen.
Die Freibeträge gem § 68 EStG können im Krankheitsfall des Arbeitnehmers für die im fortgezahlten Entgelt (→ Krankenentgelt) enthaltenen Zulagen und Zuschläge (Durchschnittsberechnung) berücksichtigt werden.
Gem § 68 EStG sind SFN-Zuschläge unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
Der Freibetrag gem § 68 Abs 1 EStG in Höhe von € 360,- monatlich (der gemeinsam mit SEG-Zulagen und SFN-Überstundenzuschlägen zusteht) darf nicht überschritten werden.
Dieser Freibetrag erhöht sich gem § 68 Abs 6 EStG auf € 540,- monatlich, wenn die → Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum aufgrund der Art der Tätigkeit überwiegend in der „steuerlichen Nacht“, dh in der Zeit von 19 bis 7 Uhr, liegt.
Die Zuschläge müssen neben dem → Grundlohn bezahlt werden.
Die Bezahlung darf auch freiwillig erfolgen.
Die → Aufzeichnungspflicht muss erfüllt werden.
Gem § 68 Abs 2 EStG sind zusätzlich zum Freibetrag nach § 68 Abs 1 bzw 6 EStG Zuschläge
für die ersten zehn Überstunden bzw Mehrstunden (idR außerhalb der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) im Monat,
im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt höchstens jedoch € 86,-, steuerfrei.
Die Freibeträge gem § 68 EStG können im Krankheitsfall des Arbeitnehmers für die im fortgezahlten Entgelt (→ Krankenentgelt) enthaltenen Zulagen und Zuschläge (Durchschnittsberechnung) berücksichtigt werden.
In Bezug auf die anderen → Lohnabgaben sind derartige Bezugsbestandteile abgabenpflichtig zu behandeln.
Schnupperlehre
Die Schnupperlehre (§ 13 Schulunterrichtsgesetz) ist ein wichtiger Teil der Berufsorientierung. Die Schüler sollen dadurch einen besseren Einblick in ihren Wunschberuf erhalten. Sie ist erlaubt, wenn sie von einer Schule im Rahmen einer Schulveranstaltung oder auch (eingeschränkt) individuell durchgeführt wird.
Die Schüler unterliegen keiner Arbeitspflicht, keiner bindenden Arbeitszeit und nicht dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Betriebsinhabers. Die Schüler haben keinen Anspruch auf Arbeitslohn.
Schuldenregulierungsverfahren
Schutzfrist
Darunter versteht man das unbedingt einzuhaltende Beschäftigungsverbot vor bzw nach der Entbindung (§§ 3, 5 MSchG). Dienstnehmerinnen haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung zu machen.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin eine schriftliche Mitteilung an das zuständige → Arbeitsinspektorat zu machen und der Dienstnehmerin eine Abschrift der Meldung zu übergeben.
Dienstnehmerinnen haben ab der Mitteilung bezüglich ihrer Schwangerschaft einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Generelles Beschäftigungsverbot: Schwangere Dienstnehmerinnen dürfen in den letzten acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und bis zum Ablauf von acht Wochen (bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen: zwölf Wochen) nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden.
Individuelles Beschäftigungsverbot: Über die Achtwochenfrist vor dem voraussichtlichen Geburtstermin hinaus darf eine Dienstnehmerin auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes oder eines Arbeitsinspektionsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
Tritt eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung ein (Geburt vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin), so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf sechzehn Wochen.
Eine vollversicherte Dienstnehmerin erhält für die Zeit der Schutzfrist von der zuständigen Gebietskrankenkasse das → Wochengeld. Der Dienstgeber hat für die Schutzfrist weder laufende Bezüge noch Sonderzahlungen zu bezahlen. Die Dienstnehmerin ist für die Zeit der Schutzfrist bei der Gebietskrankenkasse nicht abzumelden.
Für die Zeit der Schutzfrist bleibt das Dienstverhältnis weiter bestehen. Daher ist die Zeit der Schutzfrist auf alle arbeitsrechtlichen Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, anzurechnen.
Für Urlaubsjahre, in die (nur) eine Schutzfrist fällt, besteht Anspruch auf vollen → Urlaub.
Fällt in eine Abrechnungsperiode der Beginn oder das Ende einer Schutzfrist, liegt für die Sozialversicherung eine → gebrochene Abrechnungsperiode und für die Lohnsteuer weiterhin ein monatlicher → Lohnzahlungszeitraum vor.
Schutzmonat
Reduziert ein bisher voll versicherter Dienstnehmer bzw freier Dienstnehmer das Beschäftigungsausmaß während eines laufenden → Beitragszeitraums und erzielt er deshalb in diesem Beitragszeitraum insgesamt nur mehr ein → Entgelt, das die → Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, sieht das ASVG vor, dass die Pflichtversicherung in der → Vollversicherung trotzdem mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraums endet. Einen Monat, in dem trotz Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze Vollversicherung vorliegt, bezeichnet man als Auslauf- oder Schutzmonat (§ 11 Abs 4 ASVG).
Selbstabrechnungsverfahren
Selbstbehalt
Damit eine → außergewöhnliche Belastung als wesentlich gilt, muss sie einem vom → Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden Selbstbehalt (§ 34 Abs 6 EStG) übersteigen. Dieser beträgt bei einem Jahreseinkommen von
höchstens € 7.300,-: 6 %,
mehr als € 7.300,- bis € 14.600,-: 8 %,
mehr als € 14.600,- bis € 36.400,-: 10 %,
mehr als € 36.400,-: 12 %.
Der so ermittelte Selbstbehalt verringert sich um jeweils einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der → Alleinverdienerabsetzbetrag oder der → Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind.
Bestimmte außergewöhnliche Belastungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgesetzt werden, zB Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden, Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes.
Selbstversicherung
Serviceentgelt
Für die E-Card ist vom Dienstnehmer (→ freien Dienstnehmer, → Lehrling) ein Serviceentgelt von € 10,- pro Kalenderjahr zu zahlen (§ 31c ASVG). Dieses hat der Dienstgeber von jenen Personen, die am 15. November zur Krankenversicherung nach dem ASVG gemeldet sind, für das folgende Kalenderjahr einzuheben und an die zuständige → Gebietskrankenkasse abzuführen. Zusätzlich hat der Dienstgeber auch das Serviceentgelt für (Ehe-)Partner einzuheben, die am 15. November mitversichert sind.
Soll-Lohn (Soll-Gehalt)
Den kollektivvertraglichen Mindestlohn (Mindestgehalt) bezeichnet man als Soll-Lohn (Soll-Gehalt) oder auch als Kollektivvertragslohn (-gehalt).
Sonderausgabe
Unter Sonderausgaben (§ 18 EStG) sind Kosten der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers zu verstehen, die kraft gesetzlicher Sonderregelung steuerlich abgesetzt werden können (zB Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten). In der Lohnverrechnung findet ein Sonderausgabenpauschale von € 5,- monatlich automatisch Berücksichtigung. Im Übrigen können Sonderausgaben im Rahmen der → Veranlagung beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Sonderzahlung
Arbeitsrecht: Sonderzahlungen sind Leistungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, die
in größeren Zeitabständen als den normalen Abrechnungsperioden
oder auch nur einmalig
ausbezahlt werden.
Beispiele für Sonderzahlungen sind:
die → Urlaubsbeihilfe, das → Weihnachtsgeld,
das → Jubiläumsgeschenk/-geld,
die → Urlaubsabgeltung,
die → Abfertigung.
Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit von Sonderzahlungen richten sich nach den Regelungen in → Gesetzen, → Kollektivverträgen, → Betriebsvereinbarungen, → Dienstverträgen und freiwilligen Vereinbarungen.
IdR sehen Kollektivverträge einen Anspruch auf Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) in Höhe eines Monatslohns bzw Monatsgehalts pro Kalenderjahr vor.
Einem Dienstnehmer gebühren üblicherweise, wenn er kein ganzes Kalenderjahr bei einem Dienstgeber beschäftigt war, oder im Fall des Vorliegens entgeltloser Zeiten wegen einer → Schutzfrist, → Karenz, → Familienhospizkarenz, → Bildungskarenz, wegen eines → Krankenstands, → unbezahlten Urlaubs oder wegen eines → Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienstes die Sonderzahlungen nicht in voller Höhe, sondern nur die aliquoten Teile (wenn der Kollektivvertrag für solche Zeiten ausdrücklich die Gewährung der [vollen] Sonderzahlungen vorsieht, besteht Anspruch auf die volle Höhe).
Inwieweit ein (voller oder aliquoter) Sonderzahlungsanspruch bei → Beendigung des Dienstverhältnisses besteht, richtet sich idR nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags. Manche Arbeiter-Kollektivverträge sehen bei bestimmten Beendigungsarten (zB unberechtigter vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers; vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung) den gänzlichen Entfall von Sonderzahlungen vor.
Demgegenüber haben → Angestellte (sofern ihnen dem Grunde nach Sonderzahlungen zustehen), unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, lt AngG immer einen Anspruch zumindest auf die aliquoten Sonderzahlungen (§ 16 AngG).
Steuerrecht (§ 67 Abs 1, 2 EStG): Diese neben dem laufenden Bezug gewährten Zahlungen (wie zB Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsgeld, Bilanzgeld) können im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen begünstigt abgerechnet werden. Dabei bleibt nach Abzug des → Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung
ein Betrag von max. € 620,- pro Kalenderjahr steuerfrei (= → Freibetrag),
der verbleibende Teil wird mit einem festen Steuersatz von 6 % versteuert.
Die Besteuerung mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das → Jahressechstel (zwei durchschnittliche Monatsbezüge) höchstens € 2.100,- (= → Freigrenze) beträgt.
Wird das Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen überschritten, ist nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung der übersteigende Teil wie ein laufender Bezug nach der → Tarifsteuer zu versteuern.
Sozialversicherungsrecht (§ 49 Abs 2 ASVG): Lt ASVG handelt es sich dann um Sonderzahlungen, wenn diese in größeren Abständen als den Beitragszeiträumen gewährt werden (wie zB Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsgeld, Bilanzgeld). Beitragspflichtige Sonderzahlungen sind bis zur → Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig zu behandeln. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 8.220,- (Wert 2010) pro Kalenderjahr. Übt ein Dienstnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen nebeneinander im selben Kalenderjahr aus, müssen für jedes Dienstverhältnis von den Sonderzahlungen Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden. Steht ein Dienstnehmer während eines Kalenderjahrs nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so sind von den Sonderzahlungen aller Beschäftigungsverhältnisse zusammen nur bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage Beiträge zu entrichten. Der jeweils verbrauchte Teil der Höchstbeitragsgrundlage ist dem → Beitragsgrundlagennachweis zu entnehmen.
Sonderzahlungen mit besonderer abgabenrechtlicher Behandlung sind ua:
freiwillige → Abfertigungen uÄ,
gesetzliche/kollektivvertragliche Abfertigungen,
→ Einmalprämien,
→ Jubiläumsgeschenke/-gelder.
Die Entlohnung dafür ist in den einzelnen → Kollektivverträgen geregelt und wird im Allgemeinen mit einem Zuschlag von 100 % zum Grundstundenlohn abgegolten.
→ Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen/Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Sonstiger Bezug
Sonstige Bezüge (§ 67 Abs 1 EStG), die von demselben Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt werden, wie zB der 13. und 14. Monatsgehalt oder Belohnungen, können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden: bis € 620,- pro Kalenderjahr steuerfrei (= → Freibetrag), innerhalb des sog → Jahressechstels mit 6 %, unter Berücksichtigung der → Freigrenze (→ Sonderzahlung).
Sozialeinrichtung
Der → geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stellt, ist von der → Lohnsteuer und von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit (§ 3 Abs 1 Z 13 EStG, § 49 Abs 3 Z 16 ASVG). Darunter fallen zB Erholungsheime, Kindergärten oder Sportanlagen.
Soziale Zuwendung
Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insb Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, sind von der → Lohnsteuer und von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit (§ 3 Abs 1 Z 16 EStG, § 49 Abs 3 Z 11 ASVG).
Sozialplan
Unter Sozialplan (§ 97 Abs 1, § 109 Abs 1 ArbVG) ist eine schriftliche → Betriebsvereinbarung, die iSd betrieblichen Sozialpartnerschaft zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung eines Unternehmens abgeschlossen wird, zu verstehen, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat. Dieses Instrument findet vor allem bei Reorganisationsmaßnahmen (zB Betriebsschließungen, Teilschließungen, Firmenzusammenschlüssen etc), welche die Freisetzung einer größeren Anzahl von Mitarbeitern zur Folge haben, Anwendung. Zweck des Sozialplans ist die Vermeidung „sozialer Härte“.
Sozialplanzahlung
Bezüge, die bei oder nach → Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen (→ Sozialplan) als Folge von Betriebsänderungen iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, sind, soweit sie nicht nach § 67 Abs 6 EStG (ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, bei freiwilligen Abfertigungen [→ Abfertigung alt] noch zusätzliche dienstzeitabhängige Zwölftelbeträge) mit 6 % zu versteuern sind,
bis zu einem Betrag von € 22.000,- mit dem → Hälftesteuersatz zu versteuern.
Über das begünstigte Ausmaß hinausgehende Beträge sind gemeinsam mit dem laufenden Bezug nach dem → Lohnsteuertarif (Monatstabelle) zu versteuern (§ 67 Abs 8 lit f EStG).
Sozialplanzahlungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, sind von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG).
Sozialrecht
Das Sozialrecht bezieht sich überwiegend auf abhängige → Dienstverhältnisse und regelt die Frage, was geschieht, wenn ein solches aus irgendwelchen Gründen gestört wird und vorübergehend (zB wegen Krankheit) oder dauernd (zB wegen Pension) nicht fortgesetzt werden kann.
Sozial ungerechtfertigte Kündigung
In diesem Fall müssen durch die → Kündigung wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt werden (§ 105 ArbVG). Dabei sind die soziale Lage des Dienstnehmers und betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, vom Gericht abzuwägen. Die → Anfechtung einer solchen Kündigung ist nur möglich, wenn der Dienstnehmer bereits mindestens sechs Monate in einem betriebsratspflichtigen Betrieb (Betrieb mit mindestens fünf Dienstnehmern, unabhängig davon, ob ein Betriebsrat tatsächlich errichtet ist oder nicht) beschäftigt ist.
Sozialversicherung
Sammelbezeichnung für die gesetzlich geregelte Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (in weiterer Definition auch Arbeitslosenversicherung) ua der → Dienstnehmer und → Lehrlinge.
Für den Leistungsaustausch gilt zumindest zum Teil das Versicherungsprinzip (zB Abhängigkeit des Pensionsanspruchs von der Höhe und der Dauer der Beitragsleistung),
für die Mittelaufbringung das Umlageprinzip. Bezahlt werden die Sozialversicherungsleistungen aus den → Sozialversicherungsbeiträgen desselben Jahres (und ergänzend aus Zuschüssen des Staates).
Sozialversicherungsbeitrag
Sozialversicherungsbeiträge sind Geldleistungen an die Sozialversicherungsträger (zB Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge).
Sozialversicherungsprüfung
→ GPLA
Sparten der Sozialversicherung
Die Sozialversicherung der Dienstnehmer umfasst die
Krankenversicherung (ASVG),
Unfallversicherung (ASVG),
Pensionsversicherung (ASVG) und die
Arbeitslosenversicherung (AlVG).
Sterbebegleitung
Sterbegeld
Sterbegelder bzw Todfallsbeiträge (§ 67 Abs 6 EStG) sind, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das → Dienstverhältnis noch aufrecht war bzw der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach → Beendigung des Dienstverhältnisses stirbt und derartige Bezugsbestandteile zur Auszahlung gelangen,
mit einem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen (= Viertelregelung).
Über dieses Ausmaß hinaus sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem → Lohnsteuertarif (Monatstabelle) zu versteuern.
In Bezug auf die anderen → Lohnabgaben sind derartige Bezugsbestandteile befreit.
Über den Sterbetag des Arbeitnehmers hinaus an dessen Rechtsnachfolger (zB Witwe) bezahlte Sterbebezüge zählen nicht zu den Bezügen gem § 67 Abs 6 EStG und sind nach dem → Lohnsteuertarif (Monatstabelle) zu versteuern.
In Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge sind Sterbegelder bzw Todfallsbeiträge sowie Sterbebezüge an dessen Rechtsnachfolger beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG).
Steuerausgleich
Steuerbefreiung
In § 3 Abs 1 EStG sind sachliche Steuerbefreiungen taxativ aufgezählt. Die Aufzählung normiert, welche von den → Einkünften iSd § 2 Abs 3 EStG nicht steuerpflichtig (steuerfrei) sind. Sie umfassen bestimmte Geld- und → Sachbezüge.
Diese Steuerbefreiungen gelten sowohl bei → unbeschränkter Steuerpflicht als auch bei → beschränkter Steuerpflicht.
Steuerbemessungsgrundlage
Steuerfreier Bezug
Steuerfreie Bezüge sind all jene Bezüge, die aufgrund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen von der → Lohnsteuer ausgenommen sind, obwohl sie dem EStG unterliegen (zB § 3 EStG, § 67 Abs 1 EStG, § 68 Abs 1, 2 und 6 EStG).
In § 3 EStG sind ua folgende Steuerbefreiungen vorgesehen:
→ Wochengeld und Erstattungsbeiträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung;
Zuwendungen für die → Zukunftssicherung;
→ Arbeitslosengeld und Notstandshilfe;
„begünstigte“ Auslandsmontage (→ Auslandstätigkeit);
Bezüge von ausländischen → Ferialpraktikanten (Studenten usw);
Kapitalanteile am Unternehmen des Arbeitgebers (→ Mitarbeiterbeteiligung);
bestimmte → Reisekostenentschädigungen;
freie oder verbilligte → Mahlzeiten;
→ Getränke zum Verbrauch im Betrieb;
die unentgeltliche oder verbilligte → Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen sowie die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers.
Steuerfreie Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG → Sonderzahlung
Steuerfreie Bezüge iSd § 68 EStG → Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen/Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Steuergutschrift
Wirken sich bei geringen Einkünften die in der → Lohnsteuertabelle eingebauten → Absetzbeträge nicht aus, erhalten solche
Arbeitnehmer den → Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 10 % des → Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung des Veranlagungsjahrs, max € 110,- jährlich, und
Alleinverdiener mit mindestens einem Kind bzw Alleinerzieher den → Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag (inkl Kinderzuschläge)
im Weg der → Veranlagung gutgeschrieben. Steht ein → Pendlerpauschale zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10 % auf 15 % und der Betrag von höchstens € 110,- auf höchstens € 240,- jährlich (Pendlerzuschlag). Der Pendlerzuschlag steht für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 zu (§ 33 Abs 8 EStG).
Steuerprogression
In Relation zum Einkommen überproportional ansteigende Steuerbelastung.
Steuersatz
Jener Prozentsatz, der auf die Steuermessungsgrundlage (→ Bemessungsgrundlage) zur Anwendung gebracht wird, um die Steuerschuld zu ermitteln.
Störzulage
Soweit Störzulagen als Dienstreiseersätze bezahlt werden, sind sie wie → Tagesgelder von der → Lohnsteuer und von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit (§ 3 Abs 1 Z 16b, § 26 Z 4 EStG, § 49 Abs 3 Z 1 ASVG).
Strafbestimmung
Für Verstöße
gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht und
bei der Verrechnung und Abfuhr von Steuern und Abgaben
sieht der Gesetzgeber Strafbestimmungen vor.
Für den Bereich der Lohnsteuer und der anderen Abgaben gilt: Wenn die → Lohnsteuer, der → Dienstgeberbeitrag zum FLAF oder der → Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nach dem 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abgeführt wird,
ist ein → Säumniszuschlag von idR 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrags
zu entrichten.
Bei Abgabenhinterziehung können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden.
Für den Bereich der Sozialversicherung gilt: Für Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht werden
Verwaltungsstrafen (von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde),
→ Beitragszuschläge bis zum Doppelten der Beiträge der Säumniszeit bzw
Ordnungsbeiträge für den Fall der nicht (rechzeitigen) Abmeldung eines Dienstnehmers (Lehrlings)
verhängt.
Für Verstöße bei der Einzahlung der Beiträge werden
→ Verzugszinsen bzw
vom Gericht Strafen
verhängt.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die → Gebietskrankenkasse widerruflich die getrennte Beitragseinzahlung (der Dienstgeber und der Dienstnehmer zahlen jeweils gesondert ein) anordnen kann.
Für den Bereich der Kommunalsteuer gilt: Dienstgeber, die
die → Kommunalsteuer nicht rechtzeitig entrichten oder
die → Kommunalsteuererklärung nicht rechtzeitig einreichen,
begehen eine Verwaltungsübertretung. Die diesbezügliche Strafe wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verhängt.
Für den Bereich der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien gilt: Dienstgeber, die
die → Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien nicht rechtzeitig entrichten oder
die Erklärung nicht rechtzeitig einreichen,
begehen eine Verwaltungsübertretung. Die diesbezügliche Strafe wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verhängt.
Streik
Der Streik ist in Österreich verfassungsrechtlich nicht abgesichert; ein echtes Streikrecht existiert nicht. Es gibt daher kein subjektives Recht auf Streik, der Streik ist aber gesetzlich nicht verboten. Allerdings können Streikhandlungen mit Pflichten aus dem → Dienstvertrag im Widerspruch stehen und einen Vertragsbruch bewirken.
Streikende Dienstnehmer besitzen, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen „gerechtfertigten“ oder einen „wilden“ Streik handelt, keinen Anspruch auf → Entgelt, weil sie ihre Arbeitspflicht verletzen.
Studienbeihilfe
→ Freiwillige soziale Zuwendung
Superprovision
Diese erhält der Dienstnehmer zB bei Überschreitung der Umsatzvorgabe.
Suspendierung
Eine Suspendierung liegt vor, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer vom Dienst an sich enthebt, wobei nicht nur ein bloßes Unterlassen der Beschäftigung vorliegt, sondern ein Untersagen der Weiterführung des Dienstes, das häufig mit dem Untersagen des Betretens des Betriebs verbunden ist. Dem Dienstnehmer gebührt auch während der Dienstfreistellung jenes → Entgelt, welches ihm, wären die Dienste ordnungsgemäß verrichtet worden, gebührt hätte. Der Dienstgeber kann sich seiner Entgeltzahlungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er die Arbeitsleistung seines Dienstnehmers nicht in Anspruch nimmt. Das gilt auch dann, wenn dem Dienstnehmer an der Dienstfreistellung ein Verschulden anzulasten ist.