Fachlexikon Personalverrechnung
1. Aufl. 2010
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G
Garagenplatz
Gebietskrankenkasse
Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse (§ 30 Abs 1, 2 ASVG) richtet sich nach dem Beschäftigungsort des versicherten Dienstnehmers (Lehrlings). Wird die Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt die feste Arbeitsstätte als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Dienstnehmers (Lehrlings) als Beschäftigungsort (zB bei Vertretertätigkeiten).
Gebrochene Abrechnungsperiode
Eine gebrochene Abrechnungsperiode liegt vor, wenn das Dienstverhältnis während eines Kalendermonats beginnt und/oder endet.
Im Bereich der Lohnsteuer ist bei gebrochener Abrechungsperiode das → Pendlerpauschale bzw ein allfälliger Lohnsteuerfreibetrag entsprechend der Anzahl der Lohnsteuertage zu aliquotieren.
Die Ermittlung der Lohnsteuer erfolgt unter Verwendung der „Tageslohnsteuertabelle“.
Der → Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ist im Fall einer gebrochenen Abrechnungsperiode so zu ermitteln, dass die tägliche → Höchstbeitragsgrundlage für die entsprechende Anzahl an Sozialversicherungstagen zu berücksichtigen ist.