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Fachlexikon Personalverrechnung
Ortner/Ortner

Fachlexikon Personalverrechnung

1. Aufl. 2010

Print-ISBN: 978-3-7073-1668-1

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Fachlexikon Personalverrechnung (1. Auflage)

N

Nachtarbeit

Beschäftigungsverbote bezüglich der Nachtarbeit bestehen in folgenden Konstellationen:

Für werdende und stillende Mütter sieht § 6 Abs 1 MSchG ein Beschäftigungsverbot von 20 bis 6 Uhr vor.

Für Kinder und Jugendliche sieht § 17 Abs 1 KJBG ebenfalls ein Beschäftigungsverbot von 20 bis 6 Uhr vor.

Diese Gesetze beinhalten aber auch Ausnahmen zum Verbot der Nachtarbeit.

Manche → lohngestaltende Vorschriften sehen für die Arbeit in der Nacht innerhalb der → Normalarbeitszeit einen → Nachtzuschlag vor. Was in diesem Zusammenhang für den arbeitsrechtlichen Anspruch als „Nacht“ gilt, richtet sich nach dem jeweiligen → Kollektivvertrag.

Nächtigungsgeld

Für Inlands- und Auslandsdienstreisen sind die Nächtigungsgelder einschließlich der Kosten des Frühstücks bei Abrechnung mit Belegen in voller Höhe der nachgewiesenen Nächtigungskosten zeitlich unbefristet nicht steuerbar (von der → Lohnsteuer und anderen → Lohnabgaben befreit) sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit (§ 26 Z 4 EStG, § 49 Abs 3 Z 1 ASVG).

Pauschal bezahlte Nächtigungsgelder liegen vorrangig iSd § 26 Z 4 EStG vor. Nach dieser Bestimmung können pauschal bezahlte Nächtigungsgelder für sechs Monate

unter Berücksichtigung von Höchstsätzen,

die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift bzw freiwillig gewährt werden,

unabhängig von der während der Dienstreise verrichteten Tätigkeit

nicht steuerbar (von der → Lohnsteuer und anderen → Lohnabgaben befreit) sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge beitragsfrei behandelt werden (§ 26 Z 4 EStG, § 49 Abs 3 Z 1 ASVG).

Nach den sechs Monaten können pauschal bezahlte Nächtigungsgelder

unter Berücksichtigung von Höchstsätzen,

nur aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift,

abhängig von der während der Dienstreise verrichteten Tätigkeit (grundsätzlich bei Außendienst-, Fahr-, Baustellen- und Montagetätigkeit),

steuerfrei (von der Lohnsteuer und anderen Lohnabgaben befreit) sowie in Bezug auf die Sozialversicherung beitragsfrei behandelt werden (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG, § 49 Abs 3 Z 1 ASVG).

Der zu berücksichtigende Höchstsatz für die Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks beträgt

für Inlandsdienstreisen max € 15,-;

für Auslandsdienstreisen ist es max der Betrag des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgelds des jeweiligen Landes.

Nachtschwerarbeit

Nachtschwerarbeit (Art VII, X, XI NSchG) liegt vor, wenn der Dienstnehmer Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit leistet.

Nachtarbeit leistet ein Dienstnehmer, der in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Nachtschwerarbeit leistet ein Dienstnehmer, der zB unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

in Bergbaubetrieben,

bei Hitze, die den Organismus besonders belastet,

bei andauernd starkem Lärm,

bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen,

bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen.

Für Arbeitnehmer, die Nachschwerarbeit leisten, sieht das Nachtschwerarbeitsgesetz Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernissen und Ausgleichsmaßnahmen für diese Belastungen vor, zB Zusatzurlaub, besondere Abfertigungsregelungen, die Gewährung eines Sonderruhegelds (Nachtschwerarbeitspension). Zur Deckung dieses Sonderruhegelds haben die Dienstgeber für jeden Nachtschwerarbeiter für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (bei grundsätzlich sechs Arbeitstage im Kalendermonat geleisteter Schwerarbeit) einen Nachtschwerarbeits-Beitrag in Höhe von 2 % zu leisten.

Nachtzuschlag

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen/Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

Nachzahlung

Nachzahlungen sind Aufzahlungen für Lohnzahlungszeiträume bzw Kalenderjahre, für die ein zu geringes Arbeitsentgelt bzw für die noch kein Arbeitsentgelt bezahlt wurde.

Bei Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn für das aktuelle Kalenderjahr ist die Lohnsteuer durch → Aufrollung der in Betracht kommenden → Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. → Sonstige Bezüge sind im Monat des Zuflusses als solche abzurechnen.

Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind bei nicht willkürlicher Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts, soweit sie nicht als → nicht steuerbare Bezüge zu berücksichtigen sind bzw nicht als → Abfertigungen oder Abfindungen gem § 67 Abs 3 bzw 6 EStG zu versteuern sind, nach Abzug des darauf entfallenden → Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung im Monat des Zuflusses steuerlich geteilt zu behandeln:

Ein Fünftel ist steuerfrei;

vier Fünftel sind wie ein → laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Dieser Teil ist den laufenden Bezügen des Kalendermonats zuzurechnen und gemeinsam unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums zu versteuern (§ 67 Abs 8 lit c EStG).

Im Fall einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts sind diese Zahlungen im Monat des Zuflusses als → sonstiger Bezug zu behandeln, sofern das Dienstverhältnis noch aufrecht ist (§ 67 Abs 1 und 2 EStG).

In Bezug auf die anderen → Lohnabgaben sind diese abgabenpflichtig zu behandeln, ausgenommen die in der Nachzahlung enthaltenen nicht steuerbaren Bezüge gem § 26 EStG und → Abfertigungen gem § 67 Abs 3 und 6 EStG.

Im Bereich der Sozialversicherung sind beitragspflichtige Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr (bzw für [das] abgelaufene Kalenderjahr[e]) nach laufenden Bezügen und Sonderzahlungen getrennt dem Zeitraum zuzuordnen, in dem der Anspruch entstanden ist, dh, es ist der jeweilige Abrechnungszeitraum zu stornieren und unter Berücksichtigung der Nachzahlung neu abzurechnen (= Aufrollung). Dabei sind die → Höchstbeitragsgrundlagen und die Prozentsätze jener Abrechnungszeiträume zu berücksichtigen, die neu abzurechnen sind (= → Anspruchsprinzip).

Natürliche Person

Für steuerliche Zwecke wird der Begriff „natürliche Person“ für Menschen vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Tod verwendet.

Negativsteuer

Steuergutschrift

Nettobezug

Der Nettobezug ermittelt sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundbezug
+ zusätzliche Bezugsbestandteile (zB Prämien, Zulagen)
= Bruttobezug
- Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
- Serviceentgelt
- Lohnsteuer
- Gewerkschaftsbeitrag
- Betriebsratsumlage
- Vorschüsse/Akontozahlungen
- gepfändeter Betrag
- sonstige Abzüge (zB Werksküchenbeitrag)
= Nettobezug (Auszahlungsbetrag)

Nettolohnvereinbarung

Der Entgeltanspruch des Dienstnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag; der Dienstgeber schuldet daher eine Bruttovergütung. Es steht den Parteien des Dienstvertrags jedoch frei, zu vereinbaren, dass die vom Dienstgeber zu leistenden Vergütungen netto geschuldet werden. Es gibt zwei Arten von Nettolohnvereinbarungen:

Die echte Nettolohnvereinbarung. Bei dieser wird zwar ein Bruttolohn vereinbart, aber auch vereinbart, dass die auf diesen Bruttolohn entfallenden gesetzlichen Abzüge der Dienstgeber übernimmt.

Die unechte Nettolohnvereinbarung: Bei dieser wird vereinbart, dass ein noch nicht betragsmäßig festgelegter Bruttobetrag nach Abzug der vom Dienstnehmer zu tragenden Abgaben einen vereinbarten Nettolohn ergibt.

Neugründung

Betriebsneugründung

Nicht steuerbare Einkünfte

Dabei handelt es sich um Vermögenszugänge, die unter keine der sieben → Einkunftsarten fallen und daher ertragsteuerlich nicht erfasst werden (§ 26 EStG). Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen (demnach nicht steuerbare Einkünfte), sind

Arbeitskleidung und deren Reinigung,

durchlaufende Gelder und Auslagenersätze,

Ausbildungs- und Fortbildungskosten,

Reisevergütungen und Tages- und Nächtigungsgelder in Zusammenhang mit einer Dienstreise,

Beförderung im Werkverkehr,

Umzugskostenvergütungen,

Pensionskassenzahlungen sowie Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse und

Zuwendungen einer Privatstiftung.

Normalarbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Nach dem AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 40 Stunden nicht überschreiten (§§ 3, 4 AZG). Zahlreiche → Kollektivverträge sehen eine kürzere Normalarbeitszeit vor (zB Handel: 38,5 Stunden).

Die genaue zeitliche Lage der Normalarbeitszeit ist zu vereinbaren (zB durch → Betriebsvereinbarung oder → Dienstvertrag).

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