Wilfried Ortner/Hannelore Ortner

Fachlexikon Personalverrechnung

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1668-1

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Fachlexikon Personalverrechnung (1. Auflage)

J

Jahressechstel

Im Steuerrecht sind drei unterschiedliche Jahressechstel zu beachten:

das bei → sonstigen Bezügen zu berücksichtigende Jahressechstel gem § 67 Abs 1 EStG,

das im Zusammenhang mit → Diensterfindungsprämien, → Verbesserungsvorschlagsprämien zu berücksichtigende Jahressechstel gem § 67 Abs 7 EStG und

das bei der Versteuerung einer → Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigende Jahressechstel (LStR 2002, Rz 1108a).

Sonstige Bezüge, die neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden, können im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen (= Jahressechstel) begünstigt abgerechnet werden (§ 67 Abs 1 EStG). Dabei bleibt nach Abzug des → Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung ein Betrag von max € 620,– (→ Freibetrag) pro Kalenderjahr steuerfrei; der verbleibende Teil wird mit einem festen Steuersatz von 6 % versteuert, sofern das Jahressechstel den Betrag von € 2.100,– übersteigt (→ Freigrenze).

Jahressechstelüberhang

Wird das Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen (= → Jahressechstel) überschritten, ist nach Abzug des → Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung der übersteigende Teil wie ein laufender Bezug nach Tarif zu versteuern (§ 67 Abs 2 EStG).

Jubiläumsgeldrückstellung

Für Zuwendungen anlässlich eines Dienstnehmerjubiläums dürfen gem EStG Rückstellungen gebildet werden (§ 14 Abs 12 EStG). Unzulässig ist hingeg...

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