Fachlexikon Personalverrechnung
1. Aufl. 2010
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J
Jahressechstel
Im Steuerrecht sind drei unterschiedliche Jahressechstel zu beachten:
das bei → sonstigen Bezügen zu berücksichtigende Jahressechstel gem § 67 Abs 1 EStG,
das im Zusammenhang mit → Diensterfindungsprämien, → Verbesserungsvorschlagsprämien zu berücksichtigende Jahressechstel gem § 67 Abs 7 EStG und
das bei der Versteuerung einer → Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigende Jahressechstel (LStR 2002, Rz 1108a).
Sonstige Bezüge, die neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden, können im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen (= Jahressechstel) begünstigt abgerechnet werden (§ 67 Abs 1 EStG). Dabei bleibt nach Abzug des → Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung ein Betrag von max € 620,- (→ Freibetrag) pro Kalenderjahr steuerfrei; der verbleibende Teil wird mit einem festen Steuersatz von 6 % versteuert, sofern das Jahressechstel den Betrag von € 2.100,- übersteigt (→ Freigrenze).
Jahressechstelüberhang
Wird das Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen (= → Jahressechstel) überschritten, ist nach Abzug des → Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung der übersteigende Teil wie ein laufender Bezug nach Tarif zu versteuern (§ 67 Abs 2 EStG).
Jubiläumsgeldrückstellung
Für Zuwendungen anlässlich eines Dienstnehmerjubiläums dür...