Fachlexikon Personalverrechnung
1. Aufl. 2010
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K
Karenz
Den Eltern (der Mutter und/oder dem Vater) ist auf Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz gem MSchG bzw VKG zu gewähren.
Der Dienstnehmer, der sich in Karenz befindet, hat einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Die Karenz beginnt im Anschluss an die → Schutzfrist oder bei Teilung im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw des Vaters, wobei ein Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Die Karenz endet spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahrs des Kindes. Wurde die Karenz nicht für die Maximaldauer bekanntgegeben, besteht die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung der Karenz. Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils drei Monate ihrer Karenz bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahrs des Kindes (Ausnahme: späterer Schuleintritt) aufzuschieben. Je nachdem, ob die Karenz durch einen oder durch beide Elternteile aufgeschoben wird, verkürzt sich die Karenz bis zum 21. bzw 18. Lebensmonat des Kindes.
Der Dienstnehmer ist bei Antritt der Karenz rückwirkend mit Ende des Entgeltanspruchs (idR der Tag vor Beginn der Schutzfrist) bei der Gebietskrankenkasse abzumelden. Bei Wiederantritt der Beschäftigung nach Ende der Karenz ist eine → Anmeldung zu erstatten.
Der Dienstgeber hat für die Zeit der Karenz weder laufende Bezüge noch Sonderzahlungen zu bezahlen. Fällt in eine Abrechnungsperiode der Beginn oder das Ende einer Karenz, liegt für die Sozialversicherung eine → gebrochene Abrechnungsperiode und für die Lohnsteuer weiterhin ein monatlicher → Lohnzahlungszeitraum vor.
Die Zeit einer Karenz ist - obwohl das Dienstverhältnis besteht - bei der Berechnung aller arbeitsrechtlichen Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, nicht anzurechnen. Ausnahme: Für die erste Karenz in einem Dienstverhältnis sind max zehn Monate (ev günstigere Regelungen im Kollektivvertrag) für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheits-/Unglücksfall und das Urlaubsausmaß anzurechnen. Dies gilt nur für Geburten nach dem . Für Urlaubsjahre, in die eine Karenz fällt, besteht Anspruch auf aliquoten Urlaub. Dies gilt nicht, wenn die Mutter ihren Urlaub vor der Schutzfrist konsumiert ().
Karenzierung
Katastropheneinsatz
Arbeitsrechtliche Ansprüche von Mitgliedern von Hilfsorganisationen bei Dienstverhinderungen wegen eines Hilfseinsatzes bei Katastrophenfällen richten sich stets gegen den jeweiligen Dienstgeber. In den bisherigen dazu geführten Gesprächen hat es keine Bereitschaft der öffentlichen und privaten Dienstgeber gegeben, einer Ausweitung der Entgeltfortzahlungsansprüche auf Hilfseinsätze zuzustimmen. Gesichert ist derzeit daher in arbeitsrechtlicher Hinsicht nur, dass Dienstnehmer wegen Erfüllung von Aufgaben des im Allgemeininteresse liegenden Katastropheneinsatzes und der dadurch eintretenden Dienstverhinderung nicht befürchten müssen, dass durch den Dienstgeber eine schuldhafte Vertragsverletzung mit allen denkbaren Folgen (Entlassung, Schadenersatz usw) geltend gemacht wird. Die Tragung eines Verdienstentgangs in solchen Fällen wäre aber Aufgabe der Hilfsorganisationen bzw der nach der Bundesverfassung für das Rettungswesen zuständigen Länder.
Katastrophenschaden
Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden können ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts als → außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (§ 34 Abs 6 EStG). Dies sind insb Aufwendungen für die Beseitigung von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffung.
Kettendienstverträge
Werden mehrere befristete Dienstverträge (→ befristete Dienstverhältnisse) aneinandergereiht, so spricht man von einem Kettendienstvertrag. Durch die Aneinanderreihung von befristeten Dienstverträgen werden vor allem die Vorschriften zum Kündigungsschutz umgangen. Daher sind solche wiederholten Befristungen nur zulässig, wenn sie durch außergewöhnliche sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Die Beurteilung, ob ein unzulässiger Kettendienstvertrag vorliegt, erfolgt im Einzelfall.
KIAB
KIAB steht für Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung. Das Bundesministerium für Finanzen hat auch die Aufgabe, zu kontrollieren, ob Arbeitgeber Arbeitnehmer illegal beschäftigen. Dazu sind bei den einzelnen Finanzämtern eigenständige KIAB-Teams eingerichtet. Diese Kontrollbehörde kann bei Verdacht bezüglich einer Übertretung einer arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen, gesundheits- und umweltschutzrechtlichen, abgabenrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschrift eingreifen.
Kilometergeld
Das Kilometergeld ist eine Pauschalabgeltung durch den Arbeitgeber für alle Kosten, die durch die dienstliche Verwendung des arbeitnehmereigenen Kfz anfallen. Die Höhe des Kilometergelds ist von der jeweiligen Kraftfahrzeugtype abhängig. Die nicht steuerbaren bzw steuerfreien Kilometergelder betragen (Werte 2010):
für Motor(fahr)räder bis 250 ccm: € 0,14,
für Motorräder über 250 ccm: € 0,24,
für PKWs und Kombis: € 0,42,
für jede mitbeförderte Person: € 0,05 (BGBl I 2009/153).
Kilometergelder können für max 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr bzw bei geringeren Kilometergeld zu max € 12.600,- (€ 0,42 x 30.000 km) nicht steuerbar bzw steuerfrei abgerechnet werden.
Nicht steuerbare bzw steuerfreie Kilometergelder sind auch von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit.
Kind
Als Kinder iSd § 106 Abs 1 und 2 EStG gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein → Kinderabsetzbetrag oder ein → Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Kinderabsetzbetrag
Einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG) von € 58,40 monatlich für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland (ausgenommen in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz) aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Kinderbetreuungsgeld
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG hat ein Elternteil für sein Kind, sofern für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Betreffend Höhe und Laufzeit des Kinderbetreuungsgelds stehen fünf Varianten zur Auswahl:
Kinderbetreuungsgeldmodelle im Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Varianten | Bezugsdauer für 1 Partner | Bezugsdauer für 2. Partner | Kinderbetreuungsgeld | Zuverdienstgrenze/jährlich |
lang: 30 + 6 | bis zum 30. Lebensmonat | + 6 Monate | € 14,53/Tag bzw € 436,-/Monat* | € 16.200,- bzw individuell |
mittel: 20 + 4 | bis zum 20. Lebensmonat | + 4 Monate | € 20,80/Tag bzw € 624,-/Monat* | € 16.200,- bzw individuell |
kurz: 15 + 3 | bis zum 15. Lebensmonat | + 3 Monate | € 26,60/Tag bzw € 798,-/Monat* | € 16.200,- bzw individuell |
sehr kurz: 12 + 2 | bis zum 12. Lebensmonat | + 2 Monate | € 33,-/Tag bzw € 990,-/Monat* | € 16.200,- bzw individuell |
einkommensabhängig | bis zum 12. Lebensmonat | + 2 Monate | 80 % des letzten Nettoeinkommens zwischen € 990,- und € 1.980,-/Monat* | € 5.800,- |
* Monatlicher Betrag bei 30 Tagen.
Das Kinderbetreuungsgeld wird von der → Gebietskrankenkasse ausbezahlt und ist von der → Einkommensteuer gem § 3 Abs 1 Z 5 lit b EStG befreit.
Kinderbetreuungskostenzuschuss
Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG) bis höchstens € 500,- jährlich pro Kind sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und auch von anderen → Lohnabgaben befreit.
In Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge sind derartige Zuschüsse unbegrenzt beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG).
Kollektivvertrag
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
In der Praxis werden Kollektivverträge auf Arbeitgeberseite meistens von den gesetzlichen Interessenvertretungen (idR von den Wirtschaftskammern) und auf Arbeitnehmerseite von freiwilligen Berufsvereinigungen (idR vom Österreichischen Gewerkschaftsbund) abgeschlossen.
In den Kollektivverträgen sind ua Regelungen über folgende Themen enthalten:
Gehälter, Löhne und Lehrlingsentschädigungen,
Sonderzahlungen (zB 13. und 14. Bezug),
Arbeitszeit,
Zulagen und Zuschläge,
Jubiläumsgelder,
Reisekostenentschädigungen,
Kündigungsfristen und Kündigungstermine.
Kollektivvertragliche Regelungen können grundsätzlich in nachgeordneten Rechtsquellen (Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag) weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Kollektivvertragliche Abfertigung
Manche Kollektivverträge sehen eine günstigere oder eine zusätzliche Abfertigungsregelung zum Gesetz vor.
Kommanditist
Die rechtliche Stellung des Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich erheblich von derjenigen des Komplementärs.
Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Handlungen der Gesellschaft.
Der Kommanditist ist zumeist nur Kapitalgeber und haftet demnach nur bis zur Höhe seiner Einlage.
Die Anstellung eines Kommanditisten kann aufgrund eines Dienstvertrags oder eines freien Dienstvertrags erfolgen. Ein Dienstvertrag liegt ua vor bei Arbeitspflicht unter den Weisungen des Komplementärs. Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn dem Kommanditisten eine entscheidende Mitwirkung an der Führung der Geschäfte zusteht. Dies wird idR dann der Fall sein, wenn diesem aufgrund von Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag Rechte eingeräumt werden, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ermöglichen.
Steuerrechtlich gehören die Arbeitsvergütungen des Kommanditisten (als Mitunternehmer), die er für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält, immer zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Auch wenn das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Mitunternehmer gegenüber der Mitunternehmerschaft tätig wird, arbeitsrechtlich bzw sozialversicherungsrechtlich als Dienstverhältnis anzusehen ist, führen die Arbeitsvergütungen nicht zu Einkünften aus einem → Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 EStG und sind auch von den anderen → Lohnabgaben befreit. Zu beachten ist, dass bei Vorliegen eines (arbeitsrechtlichen) Dienstverhältnisses gegebenenfalls der → Betriebliche Vorsorgebeitrag zu entrichten ist.
Im Bereich der Sozialversicherung ist zu unterscheiden, ob ein → Dienstvertrag oder ein → freier Dienstvertrag vorliegt. Bei Vorliegen eines Dienstvertrags begründet dies als „Dienstnehmer“ eine → Pflichtversicherung gem § 4 Abs 2 ASVG, bei Vorliegen eines freien Dienstvertrags als „freier Dienstnehmer“ eine Pflichtversicherung gem § 4 Abs 4 ASVG. Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (als „neuer Selbständiger) besteht, wenn das Gesellschaftsverhältnis des Kommanditisten nach dem begründet wurde und der Kommanditist eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Selbständige Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn der Kommanditist mitarbeitet oder eine Geschäftsführerbefugnis hat oder eine gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung iS einer unbeschränkten Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vorliegt. Ein Kommanditist als ausschließlicher Kapitalgeber bleibt von der Pflichtversicherung ausgenommen.
Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer (§§ 1 bis 9 KommStG) ist eine Gemeindesteuer.
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer (Lehrlinge) einer im Inland gelegenen → Kommunalsteuerbetriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist die Summe der Arbeitslöhne (abzüglich sachlicher Befreiungen), die an die Dienstnehmer (Lehrlinge) der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen oder nicht. Arbeitslöhne iSd KommStG sind Bezüge gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG und an freie Dienstnehmer gezahltes Entgelt iSd § 4 Abs 4 ASVG. Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt die Bemessungsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,-, so verringert sie sich um € 1.095,-.
Kommunalsteuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer, freien Dienstnehmer und Lehrlinge beschäftigt werden. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmens, dh jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Ein Verein ist nur insoweit nicht unternehmerisch tätig, als er echte Mitgliedsbeiträge erhält. Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang buchführungspflichtige Körperschaften iSd KStG, Stiftungen sowie Mitunternehmerschaften iSd EStG und sonstige Personengesellschaften. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer (= Dienstgeber) Steuerschuldner.
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten.
Kommunalsteuerbetriebsstätte
Als Kommunalsteuerbetriebsstätte (§ 4 KommStG) gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Dazu zählen insb:
die Betriebsstätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Geschäftsstellen uÄ;
Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate übersteigt;
mittelbare Einrichtungen, wie zB Arbeiterwohnstätten, Urlaubsheime, Freizeitanlagen;
der inländische Heimathafen bei Schifffahrtsunternehmen.
Kommunalsteuererklärung
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer der Gemeinde eine Steuererklärung (§ 11 KommStG) bis Ende März des Folgejahres abzugeben.
Im Fall der Schließung der einzigen → Kommunalsteuerbetriebsstätte in einer Gemeinde ist zusätzlich binnen eines Monats ab Schließung der Betriebsstätte an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben.
Die Übermittlung der Kommunalsteuererklärung hat verpflichtend elektronisch im Wege von → FinanzOnline zu erfolgen, wenn der Dienstgeber über einen Internetanschluss verfügt und zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Ist die elektronische Übermittlung unzumutbar, sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Kommunalsteuerprüfung
→ GPLA
Konkurrenzklausel
Bei einer Konkurrenzklausel (§ 36 Abs 1, 2 AngG, § 2 c Abs 1, 2 AVRAG) handelt es sich um eine Vereinbarung, durch die dem Dienstnehmer eine bestimmte Betätigung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus untersagt wird. Wird der aus dieser Klausel für den Dienstnehmer resultierende Nachteil durch Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus (für die jeweils vereinbarte Zeit) abgegolten, handelt es sich um Zahlungen aufgrund einer Konkurrenzklausel.
Konkurrenzklauselzahlung
Zahlungen, die ein Dienstgeber an einen aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer aufgrund einer vereinbarten → Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und sind auch lohnabgabenpflichtig.
In Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge sind Konkurrenzklauselzahlungen beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG).
Konventionalstrafe
Dabei handelt es sich um einen im Dienstvertrag vereinbarten pauschalierten Schadenersatz der grundsätzlich dazu dient, bestimmte Pflichtverstöße des Dienstnehmers (zB unbegründeter vorzeitiger Austritt) unter Sanktion zu stellen.
Kostenbeitrag des Dienstnehmers
Kostenbeiträge (Kostenersätze) des Dienstnehmers an den Dienstgeber mindern grundsätzlich den abgabenpflichtigen Sachbezugswert (→ Sachbezug). Dies gilt sowohl für laufende Kostenbeiträge als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag, zB bei der Anschaffung des Fahrzeugs durch den Dienstgeber. Trägt der Dienstnehmer bei der → Privatnutzung des firmeneigenen Kfz Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
Krankenentgelt
Das im Fall einer Erkrankung für eine bestimmte Zeit fortzuzahlende Entgelt wird als Krankenentgelt bezeichnet.
Krankenentgeltzahlungen sind laufende lohnsteuerpflichtige Bezüge (§ 25 Abs 1 EStG). Sind im Krankenentgelt SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge und Überstundenzuschläge enthalten, sind diese auf die dafür vorgesehenen → Freibeträge anzurechnen.
In Bezug auf die anderen → Lohnabgaben sind Krankenentgeltzahlungen abgabenpflichtig zu behandeln.
In Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge sind Krankenentgeltzahlungen für den ersten bis dritten Tag des Krankenstands grundsätzlich beitragspflichtig zu behandeln. Das Teilentgelt der Lehrlinge und die im fortgezahlten Krankenentgelt ev enthaltenen beitragsfreien Zulagen (zB → Schmutzzulage) sind weiterhin beitragsfrei zu berücksichtigen (§ 49 Abs 3 Z 21, 22 ASVG).
Krankenentgeltzahlungen sind ab dem vierten Tag des Krankenstands insofern beitragspflichtig zu behandeln, als diese Zahlungen 50 % und mehr (der vollen Geld- und → Sachbezüge) betragen. Das Teilentgelt der Lehrlinge und die im fortgezahlten Krankenentgelt ev enthaltenen beitragsfreien Zulagen (zB → Schmutzzulage) sind weiterhin beitragsfrei zu berücksichtigen (§ 49 Abs 3 Z 21, 22 ASVG).
Krankenentgeltzahlungen sind ab dem vierten Tag des Krankenstands insofern beitragsfrei zu behandeln, als diese Zahlungen weniger als 50 % (der vollen Geld- und Sachbezüge) betragen (§ 49 Abs 3 Z 9 ASVG).
Krankengeld
Dabei handelt es sich um eine Geldleistung, die im Krankenstand an Dienstnehmer, freie Dienstnehmer bzw Lehrlinge von der → Gebietskrankenkasse geleistet wird. Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 bzw 52 Wochen. Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer, freie Dienstnehmer bzw Lehrling Anspruch auf Fortzahlung von → Krankenentgelt durch den Dienstgeber von mehr als 50 % der vollen Bezüge hat. Bei einem Anspruch von 50 % ruht das Krankengeld zur Hälfte, darunter kommt es voll zur Auszahlung. Das Krankengeld beträgt 50 % der → Beitragsgrundlage zur → Krankenversicherung für den Kalendertag und erhöht sich ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit auf 60 % (§§ 138 ff ASVG).
Das Krankengeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 25 Abs 1 EStG) und wird vorläufig mit 22 % versteuert, soweit der ausbezahlte Betrag € 20,- täglich (bzw € 600,- monatlich) übersteigt („vorläufiger“ → Freibetrag) (§ 69 Abs 2 EStG). Die endgültige Besteuerung erfolgt im Zuge einer → Veranlagung (Pflichtveranlagung).
Krankenstand - Allgemeines
Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Krankheit oder Freizeitunfall, Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Dieses vom Dienstgeber fortgezahlte Entgelt wird → Krankenentgelt genannt.
Regelungen finden sich dazu ua in folgenden Gesetzen:
Vom Krankenentgelt ist das → Krankengeld zu unterscheiden, das von der zuständigen → Gebietskrankenkasse ausbezahlt wird.
Krankenstand - Angestellter
Ein → Angestellter hat folgenden Anspruch auf → Entgeltfortzahlung im Krankenstand (§ 8 Abs 1 und 2 AngG):
Bei Krankheit oder Unglücksfall und → Arbeitsunfall oder → Berufskrankheit sowie Kur- und Erholungsaufenthalte pro erster Dienstverhinderung und den im anschließenden halben Jahr eintretenden Dienstverhinderungen
bis zum fünften Dienstjahr: Grundanspruch: 6 Wochen voll + 4 Wochen halb, halber Grundanspruch: 6 Wochen halb + 4 Wochen viertel (wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, so verlängert sich die Anspruchsdauer von 6 Wochen auf höchstens 8 Wochen);
ab dem sechsten Dienstjahr bis zum 15. Dienstjahr: Grundanspruch: 8 Wochen voll + 4 Wochen halb, halber Grundanspruch: 8 Wochen halb + 4 Wochen viertel;
ab dem 16. Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr: Grundanspruch: 10 Wochen voll + 4 Wochen halb, halber Grundanspruch: 10 Wochen halb + 4 Wochen viertel;
ab dem 26. Dienstjahr: Grundanspruch: 12 Wochen voll + 4 Wochen halb, halber Grundanspruch: 12 Wochen halb + 4 Wochen viertel.
Der Wochenanspruch wird in der Praxis üblicherweise in einen Kalendertagsanspruch umgerechnet.
Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes eine neuerliche Dienstverhinderung ein, so wird der durch die → Ersterkrankung ev noch nicht ausgeschöpfte Grundanspruch gezahlt. Für die restliche Zeit der Dienstverhinderung besteht für den Angestellten Anspruch auf den halben Grundanspruch. Der Gesamtanspruch für jede Erkrankung ist durch die Höchstentgeltdauer beschränkt. Eine nach dem Ende der Halbjahresfrist eintretende Dienstverhinderung gilt als neuerliche Ersterkrankung. Mit diesem lebt der oben angeführte Anspruch auf Entgeltfortzahlung wieder zur Gänze auf.
Krankenstand - Arbeiter
Ein → Arbeiter hat folgenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 2 Abs 1 EFZG):
Bei Krankheit oder Unglücksfall sowie begründetem Kur- und Erholungsaufenthalt pro Arbeitsjahr Anspruch auf Entgeltfortzahlung:
bis zum fünften Arbeitsjahr: 6 Wochen voll + 4 Wochen halb,
ab dem sechsten Arbeitsjahr bis zum 15. Arbeitsjahr: 8 Wochen voll + 4 Wochen halb,
ab dem 16. Arbeitsjahr bis zum 25. Arbeitsjahr: 10 Wochen voll + 4 Wochen halb,
ab dem 26. Arbeitsjahr: 12 Wochen voll + 4 Wochen halb.
Bei → Arbeitsunfall oder → Berufskrankheit sowie damit zusammenhängendem Kur- und Erholungsaufenthalt pro Unfall/Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung:
bis zum 15. Arbeitsjahr: 8 Wochen voll,
ab dem 16. Arbeitsjahr: 10 Wochen voll.
Der Wochenanspruch wird in der Praxis üblicherweise in einen Arbeitstageanspruch umgerechnet.
Krankenstand - Feiertag
Fällt in einem Krankenstand ein Feiertag auf einen Tag, der ansonsten ein arbeitsfreier Arbeitstag wäre, so gebührt für diesen Tag nicht das Krankenentgelt, sondern das → Feiertagsentgelt. Dieser Tag wird auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht angerechnet.
Für den Fall, dass für den in den Krankenstand fallenden Feiertag Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart gewesen ist (wie dies zB im Gastgewerbe möglich ist), ist jedoch der Feiertag als Krankenstandstag zu behandeln. Dieser Tag wird auf den Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet ().
Krankenstand - Lehrling
Im Fall der Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie damit zusammenhängender Kur- und Erholungsaufenthalte (§ 17a BAG) hat der → Lehrling
bis zur Dauer von vier Wochen: Anspruch auf volle → Lehrlingsentschädigung und
bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen: Anspruch auf Teilentgelt (= Differenzbetrag zwischen der vollen [Brutto-] Lehrlingsentschädigung und dem von der Gebietskrankenkasse gewährten → Krankengeld).
Ist dieser Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb eines Lehrjahrs ausgeschöpft, hat der Lehrling bei einer weiteren Dienstverhinderung innerhalb desselben Lehrjahrs
für die ersten drei Tage: Anspruch auf volle Lehrlingsentschädigung
für die übrige Zeit der Arbeitsverhinderung, längstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen: Anspruch auf Teilentgelt.
Im Fall der Dienstverhinderung durch → Arbeitsunfall (→ Berufskrankheit) sowie damit zusammenhängender Kur- und Erholungsaufenthalte hat der Lehrling pro Unfall/Krankheit:
bis zur Dauer von acht Wochen: Anspruch auf volle Lehrlingsentschädigung und
bis zur Dauer von weiteren vier Wochen: Anspruch auf Teilentgelt (§ 17a BAG).
Krankenstand - Mitteilungs- und Nachweispflicht
Der Dienstnehmer (Lehrling) ist verpflichtet, die Dienstverhinderung dem Dienstgeber unaufgefordert unverzüglich bekanntzugeben (§ 8 Abs 8 AngG, § 4 Abs 1 EFZG, § 17a Abs 7 BAG). Auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, hat der Dienstnehmer (Lehrling) dem Dienstgeber eine ärztliche Bestätigung (zB kassenärztliche Bescheinigung) über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Als Ursache ist jedoch nur anzuführen, ob es sich hierbei um eine Krankheit, einen Kuraufenthalt oder einen Arbeitsunfall handelt. Keinesfalls hat der Dienstgeber Anspruch auf Bekanntgabe der Diagnose. Dies würde die ärztliche Schweigepflicht in Frage stellen.
Wenn der Dienstnehmer (Lehrling) dieser Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommt, sieht das Gesetz als Sanktion vor, dass der Dienstnehmer (Lehrling) für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt verliert. Die Verletzung dieser Pflichten stellt jedoch grundsätzlich keinen Entlassungsgrund dar.
Leistet der Dienstnehmer (Lehrling) einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge, kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das → Krankengeld auf Dauer oder für bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.
Krankenstand - Urlaub
Wenn der Dienstnehmer (Lehrling) während des → Urlaubs erkrankt oder verunglückt, werden die Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß dann nicht angerechnet, wenn diese Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage andauert, dem Dienstgeber unverzüglich nach drei Tagen gemeldet und nach Wiederantritt der Arbeit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird (§ 5 Abs 1 UrlG).
Erkrankt der Dienstnehmer (Lehrling) im Ausland, ist neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieses Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt nicht notwendig.
Kündigung
Durch den Ausspruch einer Kündigung durch den Dienstgeber oder durch den Dienstnehmer wird ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet. Bei der Festlegung dieses Zeitpunkts (des → Kündigungstermins) muss die davor liegende gesetzliche, kollektivvertragliche oder vertraglich geregelte → Kündigungsfrist berücksichtigt werden.
Der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, bzw der Tag der Zustellung (des Zugangs) einer schriftlichen Kündigung sind nicht in die Kündigungsfrist einzurechnen.
Gründe, die zum Ausspruch der Kündigung führen, müssen nicht angegeben werden. Spricht aber der Dienstgeber die Kündigung aus, ist bei den besonders kündigungsgeschützten Dienstnehmern (zB Betriebsräte, Schwangere) das Vorliegen eines Grundes und eine vorherige eingeholte gerichtliche Zustimmung erforderlich.
Kündigungsentschädigung
Wird das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers durch
eine unbegründete → Entlassung,
einen begründeten → vorzeitigen Austritt aus Verschulden des Dienstgebers oder
eine zeitwidrige → Kündigung (Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder des Kündigungstermins)
seitens des Dienstgebers beendet, hat der Dienstnehmer grundsätzlich Anspruch auf Kündigungsentschädigung (§ 1162b ABGB, § 29 Abs 1 AngG, § 84 GewO).
Die Kündigungsentschädigung umfasst idR die gesamten → laufenden Bezüge sowie die anteiligen → Sonderzahlungen und allfällige sonstige Zuwendungen für den Entschädigungszeitraum. Als Entschädigungszeitraum gilt jener Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Dienstgeberkündigung (bzw bei → befristeten Dienstverhältnissen durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit) hätte verstreichen müssen.
Im Übrigen ist zu unterscheiden:
Soweit der Entschädigungszeitraum drei Monate nicht übersteigt, gebührt die Kündigungsentschädigung ungekürzt und ist sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
Übersteigt der Entschädigungszeitraum drei Monate, besteht für den übersteigenden Teil eine Anrechnungspflicht und eine spätere Fälligkeit: Der Dienstnehmer muss sich das anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart (zB Kosten für die Fahrt zur Arbeit) oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Teil der Kündigungsentschädigung, der drei Monate übersteigt, ist außerdem erst jeweils am vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeitstag zu zahlen.
Für eine Kündigungsentschädigung gilt folgende abgabenrechtliche Behandlung:
Lohnsteuer (§ 67 Abs 8 lit b EStG): Die gesamte Kündigungsentschädigung ist nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge im Monat des Zuflusses folgendermaßen zu versteuern:
Ein Fünftel der Kündigungsentschädigung ist steuerfrei zu belassen.
Die restlichen vier Fünftel der Kündigungsentschädigung sind (gemeinsam mit allenfalls noch anfallenden laufenden Bezügen) nach dem monatlichen → Lohnsteuertarif zu versteuern. Das steuerfreie Fünftel hat den Zweck, allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge pauschal zu berücksichtigen sowie als Ausgleich für den Progressionseffekt infolge der zusammengeballten Bezugsauszahlung zu dienen.
Steht im Abrechnungsmonat der Kündigungsentschädigung ein → Pendlerpauschale und/oder ein Freibetrag zu, kann der monatliche Betrag berücksichtigt werden.
Bezüglich der anderen → Lohnabgaben sind Kündigungsentschädigungen abgabenpflichtig zu behandeln.
Sozialversicherung (§ 49 Abs 1, 2 ASVG): Für die Zeit des Bezugs einer Kündigungsentschädigung besteht die → Pflichtversicherung weiter. Die in der Kündigungsentschädigung enthaltenen Teile der laufenden Bezüge sind als → laufende Bezüge, Teile der Sonderzahlungen sind als → Sonderzahlungen beitragspflichtig zu behandeln. Bei der Abmeldung zur → Pflichtversicherung sind das arbeitsrechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses und (das davon abweichende Ende des Entgeltanspruchs) das → Ende der Pflichtversicherung anzugeben.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Zugang der Kündigungserklärung (Ausspruch der Kündigung) und dem → Kündigungstermin des Dienstverhältnisses. Die vom Dienstgeber bei Angestellten einzuhaltende Kündigungsfrist (§ 20 AngG) beträgt
im ersten und zweiten Angestelltendienstjahr: 6 Wochen,
im dritten bis fünften Angestelltendienstjahr: 2 Monate,
im sechsten bis 15. Angestelltendienstjahr: 3 Monate,
im 16. bis 25. Angestelltendienstjahr: 4 Monate und
ab dem 26. Angestelltendienstjahr: 5 Monate.
Die vom → Angestellten einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt
ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses: einen Monat.
Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer sein als die des Angestellten.
Bei → Arbeitern richtet sich die Dauer der Kündigungsfrist grundsätzlich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Die darin vorgesehenen Kündigungsfristen sind idR kurze Fristen und können sogar ausgeschlossen sein.
Das Dienstverhältnis → begünstigter Behinderter darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Frist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
Kündigungstermin
Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Dienstverhältnis endgültig aufgelöst sein soll. Wenn nichts anderes vereinbart ist und im anzuwendenden → Kollektivvertrag auch keine entsprechende Regelung vorgesehen ist, kann der → Angestellte nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs gekündigt werden. Durch Vereinbarung oder durch den Kollektivvertrag kann jedoch festgelegt werden, dass das Dienstverhältnis am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endet. Bei einer Kündigung durch den Angestellten ist der Kündigungstermin jeweils der Monatsletzte.
Bei → Arbeitern richtet sich der Zeitpunkt des Kündigungstermins grundsätzlich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Kuraufenthalt
→ Krankenstand
Kurzarbeit
Mit Kurzarbeit (§§ 37b, 37c AMSG) kann ein zeitlich begrenzter Engpass infolge eines vorübergehenden Ausfalls von Aufträgen oder Zulieferungen bzw Betriebsmitteln überbrückt und für die Qualifizierung der betroffenen Dienstnehmer genutzt werden. Für die Einführung einer Kurzarbeit ist ua auch eine Sozialpartnervereinbarung erforderlich.
Die Dienstnehmer erhalten vom Dienstgeber anstelle des Arbeitsverdienstes für jede Ausfallstunde eine → Kurzarbeitsunterstützung. Durch die Förderung durch das Arbeitsmarktservice werden dem Dienstgeber die Kosten der Kurzarbeitsunterstützung in Höhe der pro Ausfallstunde festgelegten Pauschalsätze, die sog Kurzarbeitsbeihilfe, ersetzt.
Kurzarbeitsunterstützung
Die Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichtig und lohnabgabenpflichtig, jedoch von der Kommunalsteuer befreit (§ 37b Abs 6 AMSG).
Im Bereich der Sozialversicherung sind während des Bezugs von Kurzarbeitsunterstützung die → Sozialversicherungsbeiträge weiterhin auf Basis der letzten → Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu entrichten (§ 37b Abs 5, § 37c Abs 2 AMSG).