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Fachlexikon Personalverrechnung
Ortner/Ortner

Fachlexikon Personalverrechnung

1. Aufl. 2010

Print-ISBN: 978-3-7073-1668-1

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Fachlexikon Personalverrechnung (1. Auflage)

F

Fahrtkostenersatz

Fahrtkostenersätze (§ 3 Abs 1 Z 16b, § 16 Abs 1 Z 6 EStG) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bereits steuerlich durch den (in der Lohnsteuertabelle eingearbeiteten) → Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls mit dem → Pendlerpauschale abgegolten. Daher sind derartige Vergütungen des Arbeitgebers für solche Fahrten lohnsteuerpflichtige Bezüge. In Bezug auf die anderen → Lohngaben sind sie auch abgabenpflichtig. Lediglich Fahrtkostenersätze für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, sind nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG von der → Lohnsteuer und von anderen → Lohnabgaben befreit.

In Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG) ist der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln beitragsfrei. Auch bei Benützung des eigenen Kfz bleiben die (fiktiven) Kosten des Massenbeförderungsmittels beitragsfrei. Verkehrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Massenbeförderungsmittel oder ist die Benutzung unzumutbar, bleibt ein „Fixbetrag“ von € 0,11 pro Straßenkilometer beitragsfrei.

Fahrtkostenvergütung

Bei Fahrtkostenvergütungen (§ 3 Abs 1 Z 16b, § 26 Z 4 EStG, § 49 Abs 3 Z 1 ASVG) handelt es sich um den Ersatz für Bahn-, Flug-, Taxikosten im Zusammenhang mit einer → Dienstreise. Diese sind unter folgenden Voraussetzungen von der → Lohnsteuer und anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge frei zu behandeln:

Fahrtkostenvergütungen (und auch → Kilometergelder max in Höhe der amtlichen Sätze) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt (Familienheimfahrt) pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage bezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage keine freien Reisekostenersätze (→ Durchzahlerregelung) bezahlt werden.

Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend (mehr als zehn Tage) unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Fahrtkosten ab diesem Folgemonat sind demnach pflichtig zu behandeln.

Abweichend von den vorstehenden Regelungen können vom Arbeitgeber für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) bei Vorliegen einer → lohngestaltenden Vorschrift von der → Lohnsteuer und von anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge frei behandelt werden.

Kilometergelder können allerdings für max 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr bzw bei geringerem Kilometergeld zu max € 12.600,- (€ 0,42 x 30.000 km) frei abgerechnet werden.

Fallfrist

Verfall

Fälligkeit

Bei → Angestellten bestimmt § 15 AngG, dass die Zahlung des laufenden Gehalts in zwei annähernd gleichen Teilen am Fünfzehnten und am Letzten des Monats zu erfolgen hat. Eine Vereinbarung im Dienstvertrag, dass die Zahlung bloß am Ende eines jeden Monats zu erfolgen hat, ist aber zulässig und in der Praxis auch üblich.

Bei → Arbeitern richtet sich die Fälligkeit idR nach dem einschlägigen → Kollektivvertrag. Die Kollektivverträge sehen idR die Fälligkeit zum Letzten des Monats vor.

Die Fälligkeit von → Sonderzahlungen (zB Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsgeld) richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags bzw allfälligen günstigeren Bestimmungen im Dienstvertrag.

Fallweise beschäftigte Person

Fallweise beschäftigte Personen (§ 471b ASVG) sind (geringfügig oder voll versicherte) Dienstnehmer,

die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden,

wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart wurde.

Fallweise beschäftigte Personen stellen bloß im Bereich der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung eine Sonderheit dar. In ihrem Fall beginnt die Frist für die vollständige → Anmeldung und für die → Abmeldung der innerhalb eines Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats und beträgt grundsätzlich sieben Tage. Es wird hiefür ein kombiniertes An- und Abmeldeformular verwendet. Eine → Mindestangaben-Anmeldung ist im Fall solcher Personen jedenfalls zu erstatten.

Familienheimfahrt

Fahrtkostenvergütung

Familienhospizkarenz

Der Dienstnehmer kann für die Begleitung schwersterkrankter Kinder oder für die Sterbebegleitung naher Angehöriger und Verwandter in der Seitenlinie des zweiten Grades (einschließlich Schwiegereltern, Schwiegerkindern, leiblicher Kinder des Ehegatten oder Lebensgefährten) schriftlich

eine Reduzierung der Arbeitszeit,

eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder

eine Freistellung gegen Entfall des Entgelts

verlangen.

Der Dienstnehmer, der sich in Familienhospizkarenz befindet, hat einen besonderen Entlassungs- und Kündigungsschutz.

Ein gemeinsamer Haushalt muss nicht gegeben sein (Ausnahme: Begleitung schwersterkrankter Kinder). Es ist unerheblich, ob sich der nahe Angehörige in Anstaltspflege oder in häuslicher Pflege befindet.

Der Dienstnehmer hat den Grund für die Familienhospizkarenz wie auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen.

Die Familienhospizkarenz kann frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe beginnen.

Die Änderung der → Normalarbeitszeit (Verschiebung, Reduzierung bzw Nullstellung) kann zuerst für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Eine Verlängerung ist möglich, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall mit sechs Monaten begrenzt ist.

Für den Fall der Begleitung schwersterkrankter Kinder gelten anstelle der Dauer von drei Monate fünf Monate und anstelle der Dauer von sechs Monaten neun Monate.

Ein ev Entfall der Familienhospizkarenz ist dem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben. In diesem Fall kann die Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit zwei Wochen nach Entfall verlangt werden (§ 14a Abs 4 AVRAG). Die Inanspruchnahme (bzw Verlängerung) einer Familienhospizkarenz ist der → Gebietskrankenkasse mittels „Familienhospizkarenz An-, Ab- und Änderungsmeldung“ zu melden.

Familienzulage

Bei Gewährung von sog Sozialzulagen sind monatlich laufend gewährte → Zulagen (zB Kinderzulage) lohnsteuer-, abgaben- und beitragspflichtig.

Fehlgeldentschädigung

Fehlgeldentschädigungen dienen dazu, das finanzielle Risiko des Arbeitnehmers im Fall von Kassenfehlbeträgen zu reduzieren. Das EStG und andere Abgabengesetze sehen dafür keine Befreiungsbestimmung vor.

Vergütet ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Kassenfehlbetrag, ist dieser in voller Höhe vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnabrechnung als → Werbungskosten zu berücksichtigen.

Im Bereich der Sozialversicherung sind Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, beitragsfrei, soweit sie € 14,53 im Kalendermonat nicht überschreiten (= Freibetrag) (§ 49 Abs 3 Z 3 ASVG).

Feiertagsarbeit

Die Entlohnung für Feiertagsarbeit ist in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt und wird im Allgemeinen mit einem Zuschlag von 50 %, ev 100 %, zum Grundstundenlohn abgegolten.

Als gesetzliche Feiertage gelten (§ 7 Abs 2 ARG):

1. Jänner (Neujahr),

6. Jänner (Heilige Drei Könige),

Ostermontag,

1. Mai (Staatsfeiertag),

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,

15. August (Mariä Himmelfahrt),

26. Oktober (Nationalfeiertag),

1. November (Allerheiligen),

8. Dezember (Mariä Empfängnis),

25. Dezember (Christtag),

26. Dezember (Stefanitag).

Für bestimmte Kirchenangehörige ist auch der Karfreitag ein gesetzlicher Feiertag. Darüber hinaus können noch Landesfeiertage festgesetzt sein.

Feiertagsarbeitsentgelt

Bei Beschäftigung in der → Normalarbeitszeit am Feiertag erhält der Dienstnehmer zusätzlich zum → Feiertagsentgelt das Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs 5 ARG) und einen allfälligen → Feiertagszuschlag (falls dieser zB im Kollektivvertrag vorgesehen ist).

Bei Beschäftigung über die zeitliche Dauer der Normalarbeitszeit hinaus gebühren der Überstundengrundlohn und der Überstundenzuschlag.

Feiertagsentgelt

Das Feiertagsentgelt gebührt gem dem → Ausfallprinzip auch bei Nichtarbeit am Feiertag (§ 9 Abs 1 bis 4 ARG). Der Dienstnehmer erhält jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre (sog → Ausfallprinzip).

Feiertagsruhe

Die Feiertagsruhe (§ 7 ARG) ist eine 24-stündige, ununterbrochene Ruhezeit, die zwischen 0 und 6 Uhr am gesetzlichen Feiertag beginnen muss.

Feiertagszuschlag

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen/Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.

Ferialarbeitnehmer

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die zu Verdienstzwecken in den Ferien eine Tätigkeit im Rahmen eines → Dienstverhältnisses ausüben. Ferialarbeitnehmer treten in ein Dienstverhältnis und werden je nach Art ihrer Tätigkeit als → Arbeiter oder → Angestellte geführt. Daher sind alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB Urlaubsgesetz, Angestelltengesetz, Kollektivverträge) anzuwenden.

Ferialpraktikant

Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten einer mittleren oder höheren Schule, einer Akademie oder einer Hochschule, die im Rahmen ihrer Ausbildung zur Umsetzung des Lernstoffs eine vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben (sog Pflichtpraktikum). Der Lerncharakter steht im Vordergrund, die Praktikanten sind daher nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Der Betriebsinhaber hat keine Ausbildungsverpflichtung. Arbeitsrechtliche Bestimmungen (zB Urlaubsgesetz, Angestelltengesetz, → Kollektivverträge) kommen grundsätzlich nicht zur Anwendung.

Fester Steuersatz

Als festen Steuersatz (§ 67 Abs 9 EStG) bezeichnet man die Steuersätze des § 67 EStG, das sind

der Steuersatz von 6 % des § 67 Abs 1 EStG für → sonstige Bezüge,

die vervielfachte → Tarifsteuer für gesetzliche und kollektivvertragliche Abfertigungen (Besteuerung nach der sog → Vervielfachermethode),

die Tarifsteuer des § 67 Abs 8 lit e für → Pensionsabfindungen und des § 67 Abs 8 lit f EStG für → Sozialplanzahlungen (→ Hälftesteuersatz).

Finanzamt

Betriebsfinanzamt, → Lagefinanzamt, → Wohnsitzfinanzamt

FinanzOnline

FinanzOnline ist das elektronische Datenübertragsverfahren der österreichischen Finanzverwaltung auf Basis der Internettechnologie, zu dem neben Parteienvertretern alle Bürger, Unternehmer und Gemeinden Zugang haben.

Findok

Findok steht für Finanzdokumentation. Dieses elektronische Rechts- und Fachinformationssystem enthält Erlässe bzw Richtlinien des BMF und UFS-Entscheidungen.

Firmenpension

Firmenpensionen (§ 25 Abs 1 EStG), die der (ehemalige) Arbeitgeber zahlt, sind lohnsteuerpflichtig zu behandeln.

Hinsichtlich der anderen → Lohnabgaben sind sie abgabenfrei, da sie zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gehören.

Firmenpensionen fallen nicht unter den Entgeltbegriff iSd § 49 Abs 1 ASVG und sind demnach beitragsfrei.

Flexible Normalarbeitszeit

Das AZG sieht einige Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Normalarbeitszeit vor. Diese Regelungen schaffen die Möglichkeit, an einigen Tagen länger und dafür an anderen Tagen kürzer zu arbeiten, sofern die Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten wird. Es handelt sich dabei um folgende wichtige Fälle:

abweichende Aufteilung der Arbeitszeit zur Erreichung längerer Freizeit (zB „kurzer Freitag“),

Einarbeiten von Fenstertagen im Zusammenhang mit Feiertagen,

Schichtarbeit,

Gleitzeit,

kollektivvertragliche Durchrechnungszeiträume.

In all diesen Fällen liegt → Überstundenarbeit erst dann vor, wenn die Grenzen der Flexibilisierungsregeln überschritten werden.

Folgeprovision

Unter einer Folgeprovision versteht man zB eine Provision, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags (auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses) an den Dienstnehmer bezahlt wird. Folgeprovisionen werden vor allem im Rahmen der Vermittlung von langfristigen Versicherungsverträgen gewährt und sollen den aufrechten Bestand des Versicherungsvertrags honorieren; diese Provision erhält der Dienstnehmer ohne eigene akquisitorische Tätigkeit. Den Folgeprovisionen werden die sog → Direktprovisionen (Provisionen für Direktgeschäfte) gleichgestellt. Dabei handelt es sich um jene Provisionen, die ein Dienstnehmer, insb aufgrund eines eingeräumten Gebietsschutzes, auch ohne seine eigene akquisitorische Tätigkeit erhält.

Folgeprovisionen gehören zu den Lohneinkünften, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses (auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses) gewährt werden, und sind idR als steuerpflichtige → laufende Bezüge abzurechnen und auch lohnabgabenpflichtig zu behandeln. In Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge gehören Folgeprovisionen bei aufrechtem Dienstverhältnis zum beitragspflichtigen → Entgelt und sind grundsätzlich als laufende Bezüge abzurechnen; Folgeprovisionen nach Ende des Dienstverhältnisses sind beitragsfrei zu behandeln, wenn keine Betreuungspflicht vorliegt.

Forderungsexekution

Eine Exekution (→ Lohn- bzw Gehaltspfändung) auf die sog Leistungen (zB die Lohneinkünfte) des Dienstnehmers.

Formalversicherung

Die Regelungen über die Formalversicherung (§ 21 ASVG) sollen das berechtigte Vertrauen auf das Bestehen einer Versicherung schützen, auch wenn die Voraussetzungen für die Versicherung tatsächlich nicht vorliegen. Aus diesem Grund kommt eine Formalversicherung zustande, wenn die Gebietskrankenkasse bei einer nicht der → Pflichtversicherung unterliegenden Person

aufgrund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten,

nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung

den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und

für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen hat.

Eine Formalversicherung stellt eine rechtsgültige Versicherung dar.

Endet eine Pflichtversicherung und ist die → Abmeldung unterblieben, liegt keine Formalversicherung vor.

Formalversicherte Personen unterliegen nicht der Arbeitslosenversicherung.

Fortbildungskosten

Ausbildungskosten

Freibetrag

Wird eine betragliche Grenze (der Freibetrag) überschritten, geht die jeweilige Befreiungsbestimmung nicht verloren.

Freibetrag für laufende Bezüge

Für → Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), → Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) und Überstundenzuschläge sind drei Freibeträge vorgesehen:

Freibetrag gem § 68 Abs 1 EStG: € 360,- monatlich für SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge und SFN-Überstundenzuschläge.

Freibetrag gem § 68 Abs 2 EStG: zehn Überstunden-/Mehrarbeitzuschläge zu höchstens 50 %, insgesamt aber höchstens € 86,- monatlich.

Freibetrag gem § 68 Abs 6 EStG: Der Freibetrag nach § 68 Abs. 1 EStG erhöht sich auf monatlich € 540,-, wenn die → Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der „steuerlichen Nacht“, dh in der Zeit von 19 bis 7 Uhr, liegt.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die oben angeführten Freibeträge angewendet werden können:

Die Zulagen und Zuschläge (gem § 68 EStG) werden zusätzlich neben dem Grundlohn bezahlt.

Die Bezahlung von SEG-Zulagen und Überstundenzuschlägen muss eine → lohngestaltende Vorschrift als Rechtsgrundlage haben (zB Kollektivvertrag). Ausnahme: Die Bezahlung von SFN-Zuschlägen darf hingegen auch freiwillig erfolgen.

Die → Aufzeichnungspflicht muss erfüllt werden.

Die Freibeträge gem § 68 EStG können im Krankheitsfall des Arbeitnehmers für die im fortgezahlten Entgelt enthaltenen Zulagen und Zuschläge (Durchschnittsberechnung) berücksichtigt werden.

Die vorstehenden Regelungen bezüglich (nur) der Schmutzzulage gelten auch für den Bereich der Sozialversicherung (§ 49 Abs 3 Z 2 ASVG).

Freibetrag für sonstige Bezüge

Sonstige Bezüge (§ 67 Abs 1 EStG), die neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden, können im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen (= → Jahressechstel) begünstigt abgerechnet werden. Dabei bleibt nach Abzug des Dienstnehmeranteils ein Betrag von max € 620,- pro Kalenderjahr (= Freibetrag) steuerfrei; der verbleibende Teil wird mit einem festen Steuersatz von 6 % versteuert, sofern das Jahressechstel den Betrag von € 2.100,- übersteigt (= → Freigrenze).

Freibetragsbescheid

Der Freibetragsbescheid (§ 63 EStG) dient der Berücksichtigung bestimmter → Werbungskosten, → Sonderausgaben und → außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und ist vom Finanzamt gemeinsam mit dem → Veranlagungsbescheid und der → Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen.

Freier Dienstnehmer

Vertragsrechtliche Zuordnung: Charakteristisch für die Tätigkeit als freier Dienstnehmer sind ua

das grundsätzliche Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Weisungsgebundenheit,

die Selbstgestaltung des Arbeitsablaufs,

die (nicht ausschließliche) persönliche Arbeitspflicht und

das grundsätzliche Fehlen jeder Einordnung in den fremden Unternehmerorganismus.

Freie Dienstnehmer unterliegen grundsätzlich nicht dem → Arbeitsrecht.

Steuerrechtliche Zuordnung: Das EStG (§ 47 Abs 2 EStG) enthält zwei Kriterien für das Vorliegen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses, nämlich

die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und

die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.

Sind diese Kriterien trotz Vorliegens eines freien Dienstvertrags gegeben, ist der freie Dienstnehmer steuerrechtlich auch als Arbeitnehmer zu behandeln; es liegen somit lohnsteuerpflichtige Lohneinkünfte vor. Demzufolge ist auch der vertragsrechtliche freie Dienstnehmer (echter) → Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG.

Andernfalls wird für den freien Dienstnehmer die → Einkommensteuer im Weg der → Veranlagung ermittelt.

Für freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG sind DB zum FLAF, DZ und KommSt zu entrichten.

Versicherungsrechtliche Zuordnung: Freie Dienstnehmer sind nach dem ASVG (§ 4 Abs 4 ASVG) versichert, wenn sie sich für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Auftraggeber gegen Entgelt verpflichten, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Ausgenommen von dieser Versicherung sind Personen, die aufgrund dieser Tätigkeit bereits einer anderen Versicherungspflicht unterliegen (zB dem GSVG als Gewerbetreibende). Das ASVG teilt die freien Dienstnehmer in vollversicherte und → geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer. Für diese Personen gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für „echte“ Dienstnehmer.

Freier Dienstvertrag

Freier Dienstnehmer

Freie Station

Volle freie Station

Freigrenze

Eine Freigrenze ist eine betragsmäßig fixierte Grenze, bis zu der eine Abgabe nicht erhoben wird. Wird der Betrag einer Freigrenze überschritten, geht die jeweilige Befreiungsbestimmung verloren. Bestimmungen bezüglich einer Freigrenze im Zusammenhang mit einer Begünstigung für Kleinbetriebe beinhalten das FLAG (§ 41 Abs 4) und das KommStG (§ 9). Bestimmungen bezüglich einer Freigrenze bei der Besteuerung sonstiger Bezüge beinhaltet das EStG (§ 67 Abs 1).

Freiwillige Abfertigung

Neben den gesetzlichen und ev kollektivvertraglichen Abfertigungen gibt es noch freiwillige bzw (dienst-)vertragliche Abfertigungen bzw Abfertigungen aufgrund von → Betriebsvereinbarungen.

Das Auszahlungsmotiv einer freiwilligen Abfertigung ist der absolute, auf keine lohngestaltende Vorschrift Bezug nehmende freie Wille des Dienstgebers, wogegen einer (dienst-)vertraglichen Abfertigung bzw einer Abfertigung aufgrund einer Betriebsvereinbarung diesbezügliche Regelungen zugrunde liegen.

Freiwillige soziale Zuwendung

Freiwillige soziale Zuwendungen (§ 49 Abs 3 ASVG) des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besondern Anlass gewährt werden, wie zB

Studienbeihilfen,

Geburtsbeihilfen,

Heiratsbeihilfen,

Krankenstandsaushilfen,

sind beitragsfrei zu behandeln.

Eine solche Zuwendung ist ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, der als → sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1 und 2 EStG innerhalb des → Jahressechstels (unter Berücksichtigung des → Freibetrags und der → Freigrenze) mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern und hinsichtlich anderer → Lohnabgaben pflichtig zu behandeln ist.

Freiwillige Versicherung

In den §§ 16 bis 20 ASVG sind folgende drei Formen der (gesetzlichen) freiwilligen Versicherung vorgesehen:

Selbstversicherung in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung sowie die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung,

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung,

Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung.

Freizeit während der Kündigungsfrist

Abgeltung nicht konsumierter Freizeit

Fristverschiebung

Fällt das Ende einer Frist (zB Frist zur Abgabe eines Einspruchs, Ende einer Zahlungsfrist) auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, auf den Karfreitag oder auf den 24. Dezember, so gilt der nächste Werktag als Ende der Frist.

Frühwarnsystem

Wird der Beschäftigtenstand um ein bestimmtes Ausmaß verringert, hat dies der Dienstgeber dem zuständigen → Arbeitsmarktservice zu melden (Frühwarnsystem; § 45a Abs 1 AMFG).

Die Dienstgeber haben demnach die nach dem Standort des Betriebs zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Dienstverhältnisse

von mindestens fünf Dienstnehmern in Betrieben mit idR mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder

von mindestens 5 % der Dienstnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder

von mindestens 30 Dienstnehmern in Betrieben mit idR mehr als 600 Beschäftigten oder

von mindestens fünf Dienstnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,

innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen aufzulösen.

Die Anzeige ist mindestens 30 Kalendertage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Dienstverhältnisses (= Kündigungsausspruch) zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden.

Führungsprovision

Eine Führungsprovision wird nicht für die unmittelbare Eigenakquisition gewährt, sondern steht den Führungskräften der eigentlichen Geschäftsvermittler zu.

Fünftelregelung

Kündigungsentschädigung, → Nachzahlung, → Vergleichssumme

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