Fachlexikon Personalverrechnung
1. Aufl. 2010
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E
E-Card-Gebühr
(Ehe-)Partner
Als (Ehe-)Partner iSd § 106 Abs 3 EStG gilt eine Person,
mit welcher der Steuerpflichtige verheiratet ist oder
mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft iSd Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes lebt und im Partnerschaftsbuch eingetragen ist.
Einarbeitszeit
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende → Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens dreizehn zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden (§ 4 Abs 3 AZG). Der → Kollektivvertrag kann den Einarbeitszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
bei einem Einarbeitszeitraum von bis zu dreizehn Wochen zehn Stunden,
bei einem längeren Einarbeitszeitraum neun Stunden
nicht überschreiten. Es darf nur an Werktagen (Montag bis Samstag) eingearbeitet werden.
Einkommen
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der → Sonderausgaben und der → außergewöhnlichen Belastungen sowie bestimmter → Steuerbefreiungen (§ 2 EStG).
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist eine progressive Steuer entweder auf die Gesamtheit aller → Einkünfte oder gesondert - und oft mit unterschiedlich hohen Steuersätzen - auf deren Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten, wobei Umstände, welche die steuerliche Leistungsfähigkeit beeinflussen (Familienstand, außergewöhnliche Belastungen etc), grundsätzlich berücksichtigt werden. Der Einkommensteuer ist das → Einkommen zugrunde zu legen, das eine natürliche Person innerhalb eines Kalenderjahrs bezogen hat.
Bei juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften) tritt an die Stelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer.
Die Einkommensteuer ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe.
Einkommensteuerbescheid
Mitteilung in Bescheidform über die Erledigung und über das Ergebnis der → Veranlagung.
Einkommensteuererklärung
Bei unbeschränkter Steuerpflicht haben natürliche Personen eine Steuererklärung (§ 42 EStG) für das abgelaufene Kalenderjahr (→ Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn sie zB vom Finanzamt dazu aufgefordert werden oder das → Einkommen mehr als € 11.000,- (bei Lohnsteuerpflicht mehr als € 12.000,-) betragen hat.
Bei → beschränkter Steuerpflicht haben natürliche Personen eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als € 2.000,- betragen.
Einkommensteuergesetz (EStG)
Das EStG enthält Bestimmungen darüber, welche natürlichen Personen mit welchen Einkünften - und wie diese berechnet werden - in Österreich steuerpflichtig sind.
Einkommensteuertarif
Der allgemeine Einkommensteuertarif (§ 33 Abs 1 EStG) ist ein gestaffelter progressiver Steuertarif, der unter Berücksichtigung der → Absetzbeträge
die ersten € 11.000,- Jahreseinkommen steuerfrei stellt,
die nächsten € 14.000,- mit einem Steuersatz von 20,44 %,
die nächsten € 35.000,- mit einem Steuersatz von 33,73 % und
das restliche Einkommen mit einem Steuersatz von 50 % belastet.
Einkünfte
Einkünfte (§ 2 Abs 4 EStG) sind der Teilbetrag des Gesamteinkommens, der aus den einzelnen Einkunftsarten erwirtschaftet wird. Dies ist der Überschuss der → Einnahmen über die → Werbungskosten bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten (zB Arbeitslohn).
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bezüge und Vorteile (zB Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Remunerationen, → Sachbezüge, freiwillige Sozialleistungen) aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis fallen unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG). Dazu zählen aber auch Firmenpensionszahlungen des früheren Arbeitgebers. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen dem → Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitgeber im Inland über eine → Betriebsstätte iSd § 81 EStG verfügt.
Einkunftsarten
Der Einkommensteuer iSd EStG unterliegen folgende Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 EStG):
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
→ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen,
sonstige Einkünfte.
Die ersten drei werden als betriebliche, die restlichen vier als außerbetriebliche Einkunftsarten bezeichnet.
Einmalprämie
Dabei handelt es sich um einen Bezug, der während des Bestands des Dienstverhältnisses nur einmal ausbezahlt wird, oder es ist mit einer regelmäßigen jährlichen Zahlung nicht zu rechnen. Beispiele dafür sind: besondere, einmalige Belohnungsprämien, kollektivvertragliche Einmalzahlungen aus Anlass kollektivvertraglicher Lohnerhöhungen.
Die Einmalprämie ist ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und als → sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1 und 2 EStG innerhalb des → Jahressechstels (unter Berücksichtigung des → Freibetrags und der → Freigrenze) mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern und hinsichtlich anderer → Lohnabgaben abgabenpflichtig zu behandeln.
In Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge ist die Einmalprämie als laufender Bezug beitragspflichtig zu behandeln.
Einnahmen
Als Einnahmen (§ 15 EStG) werden dem Arbeitnehmer zufließendes Geld oder zufließende geldwerte Vorteile (zB → Sachbezüge) bezeichnet.
Einspruchsverfahren
Einvernehmliche Lösung
Aufgrund der im Arbeitsrecht vorgesehenen Vertragsfreiheit ist die einvernehmliche Lösung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und eines Termins möglich. In einigen Fällen (zB bei Dienstnehmern, die dem APSG, BAG, MSchG oder VKG unterliegen) ist die einvernehmliche Lösung nur unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften möglich.
ELDA
Der elektronische Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern, wobei die Datendrehscheibe bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse angesiedelt ist. Sämtliche → Meldungen (An-, Abmeldungen, Änderungsmeldungen, Beitragsnachweisungen etc) sind grundsätzlich mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten.
Elternkarenz
→ Karenz
Elternteilzeit
Diese Teilzeitbeschäftigung ist im MSchG bzw VKG geregelt.
In Betrieben mit mehr als 20 Dienstnehmern besteht Anspruch auf → Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum siebenten Lebensjahr des Kindes bzw bis zu einem späteren Schuleintritt, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat (die → Karenz und die Lehrzeit werden eingerechnet). Mit dem Dienstgeber sind bloß Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit zu vereinbaren. Bei Nichteinigung kann der Dienstgeber einen Gegenvorschlag im Klagsweg einbringen.
Bei einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung (bei einer Beschäftigungsdauer unter drei Jahren und/oder in Betrieben mit höchstens 20 Dienstnehmern) kann die Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage, längstens bis zum vierten Lebensjahr des Kindes mit dem Dienstgeber vereinbart werden. Bei Nichteinigung kann der Dienstnehmer Klage auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung einbringen.
Teilzeitbeschäftigte genießen bis zum vierten Lebensjahr des Kindes einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Empfehlungen im Sozialversicherungsrecht (E-MVB)
Die Empfehlungen sind wichtige Interpretationshilfen bzw ein praxisnaher Kommentar zu den Bestimmungen des ASVG für die einheitliche Vorgangsweise der Gebietskrankenkassen im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen. Sie beinhalten die Rechtsansichten des → Hauptverbands der Sozialversicherungsträger.
Ende der Pflichtversicherung
Die gesetzliche Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 11 Abs 1 ASVG).
In folgenden Fällen verlängert sich ua die Pflichtversicherung über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus:
für die Zeit des Bezugs einer → Kündigungsentschädigung,
bei Bezug einer → Urlaubsersatzleistung,
bei Entgeltfortzahlung nach Dienstverhältnisende (→ Krankenentgelt, infolge Dienstgeberkündigung während eines Krankenstands).
Entfernungssockel
Liegen zwei oder mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit vor und gewährt der Arbeitgeber für alle Strecken (zB Wohnung - 1. Arbeitsstätte - 2. Arbeitsstätte - Wohnung) eine Fahrtkostenvergütung, ist diese für die Strecke von der Wohnung zu jener Arbeitsstätte, an welcher der Arbeitnehmer langfristig (idR im Kalenderjahr) im Durchschnitt am häufigsten tätig wird (Hauptarbeitstätte) und von der Hauptarbeitsstätte zurück zur Wohnung lohnsteuerpflichtig zu behandeln, da diese Strecke mit dem → Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen → Pendlerpauschale abgegolten ist. Die Strecke Wohnung - Hauptarbeitsstätte und zurück wird idR als Entfernungssockel bezeichnet. Fahrtkostenvergütungen dafür sind bezüglich der → Lohnsteuer, den anderen → Lohnabgaben und der → Sozialversicherungsbeiträge pflichtig; Fahrtkostenvergütungen darüber hinaus sind frei zu behandeln.
Entfernungszulage
Soweit Entfernungszulagen als Dienstreiseersätze bezahlt werden, sind sie wie → Tagesgelder von der → Lohnsteuer und von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit (§ 3 Abs 1 Z 16b, § 26 Z 4 EStG, § 49 Abs 3 Z 1 ASVG).
Entgelt
Die vom Dienstgeber erbrachten Leistungen teilen sich in Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 2 ASVG (= beitragspflichtiges Entgelt) und Leistungen, die nicht als Entgelt iSd ASVG gelten (= → beitragsfreies Entgelt). Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienstverhältnis (Lehrverhältnis) Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses (Lehrverhältnisses) vom Dienstgeber oder von einem Dritten (zB das vom Gast gegebene → Trinkgeld) erhält.
Entgeltbemessung
Grundlage für die Bemessung des Arbeitsentgelts sind idR die kollektivvertraglichen Regelungen über dieMindestentgeltsätze. Das Mindestentgelt lt → Kollektivvertrag ist zumeist
nach Art der Tätigkeit und
nach der Anzahl der Berufs-/Verwendungsgruppenjahre oder nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit
gestaffelt.
Das kollektivvertragliche Mindestentgelt wird idR als → Soll-Lohn/Soll-Gehalt bezeichnet. Erhält der Arbeitnehmer ein höheres Entgelt als im Kollektivvertrag vorgesehen, wird dieses als → Ist-Lohn/Ist-Gehalt bezeichnet.
Neu abgeschlossene Kollektivverträge sehen in der Praxis idR eine Soll-Lohn-Erhöhung (Soll-Gehalts-Erhöhung) oder auch eine Ist-Lohn-Erhöhung (Ist-Gehalts-Erhöhung) vor.
Entgeltformen
Als Arbeitsentgelt kommen alle Leistungen in Betracht, die der Dienstnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft vom Dienstgeber erhält. Das Entgelt kann daher in Geldbezügen, aber auch in → Sachbezügen bestehen. Von besonderer arbeitsrechtlicher Bedeutung ist die Abgrenzung des Entgelts vom → Aufwandersatz. Bei Letzterem handelt es sich um den Ersatz von Aufwendungen, die dem Dienstnehmer aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit erwachsen sind (zB Reisekosten infolge einer Dienstreise).
Beispiele für Sachbezüge sind:
→ Privatnutzung von Kraftfahrzeugen des Unternehmens („Dienstwagen“),
Benützung einer → Dienstwohnung,
→ Privatnutzung von Kfz-Abstell- oder Garagenplätzen,
→ Incentive-Reisen etc.
Entlassung
Setzt der Dienstnehmer einen wichtigen Grund (Entlassungsgrund), der es dem Dienstgeber unzumutbar erscheinen lässt, den Dienstnehmer weiterzubeschäftigen, kann der Dienstgeber die Entlassung (§ 27 AngG, § 82 GewO) aussprechen. Der Entlassungsgrund kann aber auch in der Arbeitsunfähigkeit (aus gesundheitlichen Gründen) des Dienstnehmers gelegen sein. Die Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden und beendet das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung. Liegt ein Entlassungsgrund vor, handelt es sich um eine begründete (gerechtfertigte) Entlassung, andernfalls um eine unbegründete (ungerechtfertigte) Entlassung.
Entzug von Bezugsbestandteilen
Eine einseitige Kürzung von bestehenden Bezugsansprüchen durch den Dienstgeber ist ohne entsprechenden Vorbehalt im Dienstvertrag unzulässig. Eine derartige Kürzung kann daher nur im Weg einer → Verschlechterungsvereinbarung (dh mit Zustimmung des Dienstnehmers) oder mittels → Änderungskündigung und unter Beachtung gesetzlicher und kollektivvertraglicher Bestimmungen (zB kollektivvertragliche Mindestentgelte) erfolgen.
Erlass
Generelle Weisung (zB des Bundesministeriums für Finanzen an untergeordnete Dienststellen wie Finanzämter), die vorschreibt, wie in bestimmten (abgabenrechtlichen) Fragen vorzugehen ist. Erlässe können auch die Form von Richtlinien haben.
Ersatzruhe
Die Ersatzruhe ist eine ununterbrochene Ruhezeit, auf die der Dienstnehmer bei Beschäftigung während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe, Wochenruhe) Anspruch hat (§ 6 ARG).
Erschwerniszulage
→ Zulagen
Erstattung von Urlaubsentgelt
Wurde mehr → Urlaub konsumiert, als dem aliquoten Ausmaß entspricht, und wurde das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung gelöst, ist das über das aliquote Ausmaß des Urlaubs hinaus bezogene → Urlaubsentgelt dem Dienstgeber rückzuerstatten (§ 10 Abs 1 UrlG). Der Erstattungsbetrag bemisst sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Urlaubs erhalten hat.
Lohnsteuerrechtlich ist die Rückerstattung als → Rückzahlung von Arbeitslohn (Werbungskosten) zu berücksichtigen; der Erstattungsbetrag vermindert somit die → Bemessungsgrundlage des laufenden Bezugs im Monat der Rückzahlung. Hinsichtlich der anderen → Lohnabgaben hat die Rückerstattung keine Auswirkung, insb erfolgt keine Verminderung der Beitrags- bzw Bemessungsgrundlagen.
Für die Sozialversicherung hat die Rückerstattung keine Auswirkung (keine Verkürzung der Pflichtversicherung, keine Verminderung der Beitragsgrundlagen) und ist daher weder in der monatlichen → Beitragsnachweisung noch im → Lohnzettel einzutragen; der Erstattungsbetrag von Urlaubsentgelt ist im Austrittsmonat als Bruttorückforderung (Minusbetrag) beitragsfrei abzurechnen.
Ersterkrankung (Erstkrankenstand)
Für → Angestellte nach dem AngG ist der Anspruchszeitraum für → Krankenentgelt der Zeitraum der ersten Dienstverhinderung („Ersterkrankung“) und der im anschließenden halben Jahr eintretenden Dienstverhinderungen. Eine nach einem halben Jahr nach einer Ersterkrankung eintretende Erkrankung gilt als neuerliche Ersterkrankung.
Essensgutschein
Gutscheine für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freiwillig gewährt, sind unter folgenden Voraussetzungen von der → Lohnsteuer und von den anderen → Lohnabgaben befreit (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG):
bis zu einer Höhe von € 4,40 pro Arbeitstag, wenn der Gutschein nur am Arbeitsplatz oder in einer nahegelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden kann;
bis zu einer Höhe von € 1,10 pro Arbeitstag, wenn der Gutschein auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden kann, die nicht sofort konsumiert werden müssen.
Im Bereich der Sozialversicherung sieht § 49 Abs 3 Z 12 ASVG hingegen für die Beitragsbefreiung keine betragliche Grenze vor.
Exekutionsbewilligung
Ist der bewilligte Exekutionsantrag. Mit der Exekutionsbewilligung sind gleichzeitig die → Pfändung und die Überweisung zu bewilligen.
Exekutionsmittel
Die beantragte Art des Exekutionsvollzugs (Durchführung der Exekution). Bei der → Forderungsexekution sind das die → Pfändung der sog Leistungen (zB Arbeitslohn) und die Überweisung der Forderung. Bei der Fahrnisexekution sind das die Pfändung der erforderlichen Gegenstände, die Verwertung dieser Gegenstände durch Versteigerung oder Verkauf und die Überweisung der Forderung.
Exekutionstitel
Darunter versteht man die Urkunde, in der die Rechtsansprüche festgehalten sind, zB ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil, ein vollstreckbarer Rückstandsausweis der Finanzbehörde oder eines Sozialversicherungsträgers.
Existenzminimum
Im Zusammenhang mit der → Lohnpfändung sind bestimmte „Sockelbeträge“ (der unpfändbare Freibetrag) der Pfändung von vornherein entzogen und müssen dem Dienstnehmer (Verpflichteten) verbleiben. Das Existenzminimum (§ 291a EO) kann idR aus den → Lohnpfändungstabellen abgelesen werden.
Die Berechnungsgrundlage für das Existenzminimum laufender Bezüge wird wie folgt ermittelt (§ 291 Abs 1, 2 EO):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbezug (inkl der Sachbezüge und anderer geldwerte Vorteile) |
- Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung |
- Lohnsteuer |
- unpfändbare Bezüge |
- Betriebsratsumlage |
- Gewerkschaftsbeitrag |
= Berechnungsgrundlage |
Nicht hinzuzurechnen sind das 13. und 14. Monatsgehalt (Monatslohn) und einmalige Beendigungsbezüge aufgrund eines Rechtsanspruchs (zB gesetzliche → Abfertigung, → Urlaubsersatzleistung), weil dafür ein eigenes Existenzminimum zu ermitteln ist; wohl aber allfällige weitere Sonderzahlungen (zB Bilanzgeld). Weiters sind freiwillige Zahlungen (ohne vertragliche Bindung bzw Zusage) unpfändbar.
Anhand der Berechnungsgrundlage (idR der Nettolohn) liest man idR aus der → Lohnpfändungstabelle den unpfändbaren Betrag (das sog Existenzminimum) ab.
Expatriate
Als Expatriates (im steuerrechtlichen Sinn) gelten Personen, die während der letzten zehn Jahre keinen → Wohnsitz im Inland hatten, im Auftrag des ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (zB Konzerngesellschaft) beschäftigt werden und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Die diesbezügliche Beschäftigung in Österreich darf nicht länger als fünf Jahre dauern, und der Beschäftigte muss im Hinblick auf die nur vorübergehende Beschäftigung seinen ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten.
Werden vom österreichischen Arbeitgeber bestimmte Kosten ersetzt, sind zur vereinfachten steuerlichen Berücksichtigung bestimmter → Werbungskosten und → außergewöhnlicher Belastungen in den LStR 2002, Rz 1038 ff, besondere Regelungen vorgesehen.