Fachlexikon Personalverrechnung
1. Aufl. 2010
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E
E-Card-Gebühr
(Ehe-)Partner
Als (Ehe-)Partner iSd § 106 Abs 3 EStG gilt eine Person,
mit welcher der Steuerpflichtige verheiratet ist oder
mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft iSd Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes lebt und im Partnerschaftsbuch eingetragen ist.
Einarbeitszeit
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende → Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens dreizehn zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden (§ 4 Abs 3 AZG). Der → Kollektivvertrag kann den Einarbeitszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
bei einem Einarbeitszeitraum von bis zu dreizehn Wochen zehn Stunden,
bei einem längeren Einarbeitszeitraum neun Stunden
nicht überschreiten. Es darf nur an Werktagen (Montag bis Samstag) eingearbeitet werden.
Einkommen
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der → Sonderausgaben und der → außergewöhnlichen Belastungen sowie bestimmter → Steuerbefreiungen (§ 2 EStG).
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist eine progressive Steuer entweder auf die Gesamtheit al...