UGB § 382., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Zweiter Abschnitt Warenkauf
§ 382.
§ 377 gilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (§ 925 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht.
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