BAO § 88., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

B. Niederschriften.

§ 88.

Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 87 aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.

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