BAO § 88., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962
3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
B. Niederschriften.
§ 88.
Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 87 aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.
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