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BAO § 48c., BGBl. I Nr. 20/2009, gültig ab 26.03.2009

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

§ 48c.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. § 48a gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.

2. Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt § 48b nicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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