GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 108 Taggeld
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Taggeld gebührt in Höhe von 80 % der täglichen Beitragsgrundlage. Die tägliche Beitragsgrundlage wird ermittelt, indem die monatliche Beitragsgrundlage durch 30 geteilt wird. Die Höchstdauer bei einer ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit beträgt 26 Wochen.