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PV-Info 2, Februar 2016, Seite 19

Anspruch auf Familienleistungen unter verschiedenen Aspekten

Selma Yildirim

In den letzten Monaten hat sich das BFG in mehreren Erkenntnissen mit familienbeihilfenrechtlichen Themen auseinandergesetzt. Einen Überblick über diese Judikatur liefert der folgende Beitrag.

Familienbeihilfe zwischen zwei Studien

Mit Beendigung des Bachelorstudiums ist eine Berufsausbildung auch dann abgeschlossen, wenn darauf folgend ein Masterstudium in der gleichen Studienrichtung begonnen wird. Nach § 54 Universitätsgesetz 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen (UFS Wien , RV/2277-W/11). Durch den Wegfall der Bestimmung, mit welcher ein Familienbeihilfenanspruch für drei Monate nach Abschluss einer Berufsausbildung gegeben war (Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111), besteht für Zeiträume zwischen zwei Ausbildungen (Studien) kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Ausgenommen davon ist lediglich die Zeit zwischen der Schulausbildung und einer zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen weiteren Berufsausbildung. Für den Zeitraum zwischen Bachelor- und Masterstudium besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe ().

Familienbeihilfe bei Unterbrechung des Studiums

Wird das Studium aufgrund einer Kare...

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