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Unterentlohnung in 34 Fällen: Kein geringes Ausmaß, kein geringes Verschulden
Ein Absehen von der Verhängung einer Strafe nach § 7i Abs 4 AVRAG ist im Falle einer geringen Unterschreitung des Grundlohns oder eines geringfügigen Verschuldens des Arbeitgebers möglich, wenn dieser an einer umgehenden Beseitigung der Unterentlohnung mitwirkt. Mangels Anstrengungen des Arbeitgebers, eine Nachzahlung umgehend zu leisten bzw für eine solche in der Zukunft vorzusorgen, kann eine Aufrechterhaltung der Strafe nicht unterbleiben ().
Sachverhalt
Über den Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid eine Geldstrafe von 2.000 € verhängt. Er wurde als verwaltungsstrafrechtlich VerantwortlicherS. 26 eines Bauunternehmens schuldig erkannt, in 34 näher dargestellten Fällen Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, ohne diesen den nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Dadurch habe er § 7i Abs 3 AVRAG verletzt. Der Revisionswerber hatte als Arbeitgeber 34 Arbeitnehmer über unterschiedliche Zeiträume (12 Tage bis 17 Monate) zwischen Mai 2011 und September 2012 unterentlohnt. Das Ausmaß der Unterentlohnung betrug zwischen 1,1 % und 26,5 %. Die Differenzbeträge wurden nachweislich nicht geleistet. Der Beschwerdeführer brachte dagegen ...