Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung der Lohnkontenverordnung 2006
Aufgrund der Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (siehe PV-Info 8/2015, Seite 6 ff; PV-Info 9/2015, Seite 5) war es notwendig, die Lohnkontenverordnung 2006 anzupassen (Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird, BGBl II 2015/383, ausgegeben am ).
Erweiterung der Angaben
Der Katalog der Angaben, die fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen sind, wurde um folgende Punkte erweitert:
Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG, die im Einzelfall 20 % übersteigen (§ 1 Abs 1 Z 15 Lohnkontenverordnung 2006);
Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs 6 EStG iVm § 1 Z 11 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (§ 1 Abs 1 Z 16 Lohnkontenverordnung 2006; sogenannte pauschale Werbungskosten für Expatriates).
§ 2 Lohnkontenverordnung 2006 wird um eine Z 3 erweitert, wonach auch steuerfreie Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG, die im Einzelfall 20 % übersteigen, im Kalenderjahr aber 1.000 € nicht übersteigen, im Lohnkonto einzutragen sind.
Die Lohnkontenverordnung 2005 (BGBl II 2005/116) tritt außer Kraft.
Ausweis Mitarbeiterrabatte auf dem Lohnkonto:
Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Dritte um 10.000 €. Seine Arbeitnehmer können die gleiche Ware um 7.500 € beziehen.
Der Rabatt beträgt mehr als 20 %; es liegt somit ein geldwerter Vorteil in Höhe von 2.500 € vor.
Da der jährliche Freibetrag in Höhe von...