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Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten
Zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten haben sich Österreich und die Schweiz über die steuerrechtliche Behandlung von Rentenzahlungen der schweizerischen AHV verständigt, indem sie diese dem Art 21 DBA Schweiz zuordnen. Diese Konsultationsvereinbarung trat mit in Kraft und ist auf alle zum Veröffentlichungszeitpunkt noch offenen Fälle anzuwenden.
Konsultationsvereinbarungen dienen allgemein der Vermeidung von Qualifikationskonflikten und damit der potenziellen Doppel-(Nicht-)Besteuerung von Einkünften im grenzüberschreitenden Kontext. Die Grundlage dafür ergibt sich aus dem jeweiligen DBA, im konkreten Fall aus Art 25 Abs 3 DBA Schweiz.
„Ruhegehälter“ sind in aller Regel gesondert in den DBA geregelt (siehe Art 18 OECD-MA, welcher inhaltsgleich im DBA Schweiz abgebildet ist). Demnach dürfen „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem [= Ansässigkeits-]Staat besteuert werden“. Eine Ausnahme gilt meist für jene Ruhegehälter, die aus einer Tätigkeit gegenüber einem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften stammen; diese unterliegen gemäß Art 19 OECD-MA der Besteuerung im Staat der auszahlenden Kasse (sogenannte „Kassen...