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VwGH zur Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Im österreichischen Einkommensteuerrecht sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungskosten bzw als Betriebsausgaben definiert. Soweit sie mit in Österreich nicht steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen, dürfen sie bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte grundsätzlich nicht in Abzug gebracht werden. Laut , kann aber unionsrechtlich bzw im Fall von Pensionsversicherungsbeiträgen unter dem Gesichtspunkt der vorweggenommenen Erwerbsaufwendungen eine weitergehende Berücksichtigung geboten sein, wenn ein Abzug im anderen Staat nicht möglich ist. Obwohl dieses Judikat zu Einkünften aus selbständiger und gewerblicher Tätigkeit ergangen ist, ist es auch für den grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsatz von Bedeutung, wenn der andere Staat den anteiligen Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zB bei beschränkter Steuerpflicht nicht zulässt. Ob ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliegen kann, hängt nicht nur von der Staatsbürgerschaft der Arbeitnehmer, sondern auch von der Ausgestaltung der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat als lokales Arbeitsverhältnis, Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung ab.