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Aliquotierung der Sonderzahlungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber steht nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektro- und Elektronikindustrie (im Folgenden: KVArbEEI) der Urlaubszuschuss für das gesamte Kalenderjahr auch dann zu, wenn im Fälligkeitszeitpunkt bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis mit 31. 7. endet ().
Der Kläger war seit beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der KVArbEEI anzuwenden. Es wurde vom beklagten Arbeitgeber am zum gekündigt. Bei der Beklagten ist als einheitlicher Zeitpunkt für die Auszahlung des Urlaubsgeldes der 15. 6. jeden Jahres laut einer auch für den Kläger geltenden Betriebsvereinbarung geregelt. Ende Mai/Anfang Juni 2020 erhielt der Kläger den anteiligen Urlaubszuschuss für den Zeitraum 1. 1. bis ausbezahlt.
Dazu haben die Verfahrensparteien folgende Rechtsstandpunkte vertreten: Der Kläger hat die Differenz zum vollen Urlaubszuschuss begehrt (restlicher Anteil von 1. 8. bis ). Aufgrund der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses nach der Juni-Abrechnung abstellenden Formulierung des Kollektivvertrags sei ihm der Urlaubszuschuss für das ganze Kalenderjahr zu bezahlen. Der beklagte Arbeitgeber hat dazu vor...