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SWI 12, Dezember 2014, Seite 590

FG Münster erteilt der unentgeltlichen konzerninternen Überlassung eines Markennamens und Markenzeichens eine Absage

Kommt der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zu und ist sie somit geeignet, zur Absatzförderung beizutragen, ist die Nutzung dieser Marke abzugelten.

Die Höhe der fremdvergleichskonformen Vergütung bemisst sich nach den für Markenrechtsverletzungen zu zahlenden Schadenersatzansprüchen, die häufig zwischen 1 % und 5 % des Umsatzes liegen.

Sachverhalt: Der Kläger hielt Anteile an der deutschen B.K. GmbH sowie der polnischen B.T. Sp. zo. o. Die B.K. entwickelt und produziert technische Anlagen. Das Markenzeichen „B“ ließ sich der Kläger als geschütztes Markenzeichen in Deutschland, Polen und anderen Staaten eintragen. Die polnische B.T. stellte eigene Produkte her und vertrieb diese. Der polnischen B.T. war es laut Gesellschaftsvertrag erlaubt, eine Abkürzung des Firmennamens „B. T.“ und das grafisches Zeichen „B“ unentgeltlich zu gebrauchen. Das Markenzeichen „B“ verwendete die B.T. bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen. Für die Verwendung leistete die polnische Gesellschaft jedoch keine Zahlung an den Kläger. Nach Auffassung des deutschen Finanzamtes stellte die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen zwar einen sog. „Rück...

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