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SWI 12, Dezember 2014, Seite 579

EuGH: Bestimmung des Vorliegens einer festen Niederlassung

In seinem Urteil vom , Rs. C-605/12, Welmory, hatte sich der EuGH mit dem Begriff der festen Niederlassung zu befassen. Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Welmory sp. z o.o., die ihren Sitz in Polen hat (im Folgenden: polnische Gesellschaft), und dem Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku (Direktor der Finanzverwaltung Gdańsk, im Folgenden: Dyrektor) wegen des Ortes der Erhebung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die diese Gesellschaft an eine andere Gesellschaft erbracht hat, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Welmory LTD mit Sitz in Nikosia (Zypern, im Folgenden: die zypriotische Gesellschaft) veranstaltet Auktionen auf einer Online-Verkaufsplattform. Dabei verkauft sie Lose von „Bids“ (Gebote), d. h. Titeln, die dazu berechtigen, ein Gebot für den Kauf eines versteigerten Produkts abzugeben und dabei einen höheren Preis als den zuletzt gebotenen Preis zu bieten. Am schloss die zypriotische Gesellschaft einen Kooperationsvertrag mit der polnischen Gesellschaft, mit dem sie sich dazu verpflichtete, der Letztgenannten eine Internet-Auktionsseite ...

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