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SWI 11, November 2018, Seite 569

BFH: Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn ansässigen Beamten mit deutscher Staatsangehörigkeit

Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA Deutschland – Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art 17 Abs 1 nur in Ungarn besteuert werden.

Sachverhalt: Der Kläger, ein seit 2004 in Ungarn ansässiger deutscher Staatsangehöriger, bezog ein Ruhegehalt von der deutschen Bundesfinanzdirektion aufgrund einer früheren Beschäftigung als Beamter. Das deutsche Finanzamt war der Auffassung, dass nach Art 18 Abs 2 lit b des neuen DBA Deutschland – Ungarn vom (dBGBl II 2011, 919; BStBl 2012, 155) das Besteuerungsrecht an den Ruhegehältern Deutschland zustehe, da der Kläger zwar in Ungarn ansässig, allerdings nicht Staatsangehöriger Ungarns war. Das FG Köln gab im Urteil vom , 1 K 1796/13, dem Kläger Recht, wogegen das Finanzamt Revision beim BFH erhob.

(BFH , I R 49/16)

Der BFH führt aus: „Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. […] Art 17 Abs 1 DBA Ungarn 2011 bestimmt, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, grundsätzlich nur im erstgenannten Staat besteuert werden können. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt des Art 18 Abs 2 DBA Ungarn 2011, nach dessen lit a Ruhegehälter, die von einem...

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