Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuervergünstigungen als unionsrechtlich unzulässige Beihilfen
Die EU-Kommission prüft derzeit die Steuerpraktiken internationaler Konzerne. Im Fall von McDonald’s hat sie allerdings keinen Gesetzesverstoß gefunden (vgl Pressemitteilung vom , abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-5831_de.htm, Zugriff am ). Die Nichtbesteuerung bestimmter Gewinne von McDonald’s in Luxemburg stelle keine unzulässige staatliche Beihilfe dar, weil sie mit dem luxemburgischen Steuerrecht und dem DBA zwischen Luxemburg und den USA im Einklang stand. Die Kommission begrüße aber die Maßnahmen, die Luxemburg ergriffen hat, um doppelte Nichtbesteuerungen in Zukunft zu vermeiden. Konkret hat die Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, ob die doppelte Nichtbesteuerung von Gewinnen von McDonald’s darauf zurückzuführen war, dass Luxemburg sein nationales Recht und das DBA mit den USA zugunsten von McDonald’s falsch angewendet hatte. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Prüfung der Kommission habe nämlich ergeben, dass die doppelte Nichtbesteuerung auf eine Inkompatibilität zwischen dem luxemburgischen und dem US-Steuerrecht, und nicht auf eine Sonderbehandlung durch Luxemburg, zurückzuführen war.