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SWI 11, November 2018, Seite 535

Kein KESt-Abzug bei Ausschüttung an mittelbar zu 100 % beteiligte französische Kapitalgesellschaft

(BMF) – Wird eine österreichische Kapitalgesellschaft mittelbar (über eine österreichische, doppelstöckige Personengesellschaft) zu 100 % von einer französischen Kapitalgesellschaft gehalten, unterliegt die Ausschüttung der österreichischen Kapitalgesellschaft in sinngemäßer Anwendung von § 94 Z 2 Teilstrich 1 und 2 EStG nicht dem KESt-Abzug in Österreich, wenn die Beteiligung funktional dem Betriebsvermögen einer inländischen (Personengesellschafts-)Betriebsstätte einer – in einem EU-/EWR-Staat ansässigen – Körperschaft zuzuordnen ist (EStR 2000, Rz 7755c). Denn die Niederlassungsfreiheit gebietet in einem solchen Fall bei Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, dass § 94 Z 2 EStG 1988 ohne die Einschränkungen für ausländische Gesellschaften zur Anwendung gelangt, dh insbesondere unabhängig von der einjährigen Behaltefrist und den zusätzlichen Dokumentationsvorschriften nach der VO zu § 94a Abs 2 EStG (BGBl 1995/56). Die ausschüttende Kapitalgesellschaft wird aber dennoch anhand geeigneter Unterlagen die Berechtigung zur Steuerfreistellung zu dokumentieren haben. Als Beleg hierfür kann neben einer Ansässigkeitsbescheinigung eine schriftliche Erklärung des beschränkt Steuerpflichtigen dienen, in der die Zurechnung der B...

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