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Einkünftezurechnung bei einer liechtensteinischen Privatstiftung
Entscheidung: Ro 2017/13/0004.
Normen: § 24 Abs 1 BAO.
Die Rechtsprechung zu kapitalverwaltenden Stiftungen stellt nicht auf die „Transparenz“ bzw „Intransparenz“ der Entität ab. Entscheidend ist die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung, wobei nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden ist. Dem wirtschaftlichen Eigentümer werden die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen zugerechnet. Bloß treuhändig übertragenes Vermögen verbleibt im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters. Dabei ist nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern insb auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen, maßgeblich. Im konkreten Fall hatte das BFG diese Vorgaben nicht berücksichtigt. Deshalb hob der VwGH die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.