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EuGH: Mangelhafte Rechnung kann durch andere Beweismittel ersetzt werden
In seinem Urteil vom , Barlis, C-516/14, hatte sich der EuGH mit verschiedenen Fragen zu den Formalerfordernissen für Rechnungen zu befassen. Die Fragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos SA (im Folgenden: Barlis) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Abgaben- und Zollverwaltung, Portugal) wegen deren Weigerung, den Abzug der von Barlis als Empfängerin von juristischen Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer zuzulassen, weil die von dieser Kanzlei ausgestellten Rechnungen nicht den Formerfordernissen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften genügten.
Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Barlis, die ihren Sitz in Lissabon hat, betreibt Hotels mit Restaurants. In den Jahren 2008 bis 2010 nahm Barlis juristische Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei (im Folgenden: fragliche juristische Dienstleistungen) in Anspruch, über die vier Rechnungen (im Folgenden: in Rede stehende Rechnungen) ausgestellt wurden, die folgende Beschreibungen enthalten:
Rechnung Nr 2170/2008 vom : „Vom bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistung...