Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzüberschreitende Pensionen im DBA-Recht
Holthaus (PIStB 2016, 274 ff) stellt die unterschiedlichen Fallkonstellationen bei grenzüberschreitenden Pensionszahlungen in der Praxis dar. Er unterscheidet zwischen DBA mit Befreiungsmethode und Anrechnungsmethode sowie zwischen DBA, die dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweisen, und DBA, die auch dem Quellenstaat ein Recht zur Besteuerung einräumen. Nach Holthaus lassen sich grenzüberschreitende Pensionseinkünfte nicht einheitlich nach den DBA einordnen. So habe Deutschland entsprechend seiner Verhandlungsgrundlage in neueren DBA – abweichend vom Konzept des Art 18 OECD-MA – Quellensteuerrechte im Auszahlungsstaat verankert. Zudem fallen nach vielen deutschen DBA, mangels konkreter Regelungen, auch Pensionszahlungen aus der Sozialversicherung in vielen Fällen – abweichend vom Konzept des Art 19 OECD-MA – in das alleinige Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Teilweise sind auch Rückfallklauseln zu beachten. Schwer zu vollziehende Meisterstücke stellen nach Holthaus die Zuteilungsnormen für Pensionseinkünfte in den DBA mit den Niederlanden, Spanien und der Türkei dar.