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SWI 12, Dezember 2016, Seite 646

BFH zur nicht kostendeckenden Vermietung eines Gebäudes an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Norm: § 8 Abs 3 dKStG (§ 8 Abs 2 KStG 1988).

Entscheidung: BFH , I R 8/15.

(B. R.) – Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Gebäudes (hier: Einfamilienhauses) zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.

Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde sich nicht damit zufrieden geben, dass seine Investition in ferner Zukunft einen Gewinn abwirft. Diese Erwägungen gelten nicht nur für besonders aufwendig ausgestattete Einfamilienhäuser.

Anmerkung: Kapitalgesellschaften verfügen nach Ansicht des BFH steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre (zB BFH , I R 109/10 ua, BStBl II 2013, 102). Aufgrund dessen gehör...

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