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Keine Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltstitel
Normen: §§ 2, 3 FLAG; § 8 NAG.
Entscheidung: RV/7104253/2015, Revision nicht zugelassen.
Die bloße Antragstellung oder Antragsbestätigung ist noch kein Aufenthaltstitel iSd § 8 NAG, ein Aufenthaltstitel liegt erst ab Beginn von dessen Gültigkeit vor. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein nach § 8 NAG rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gegeben.