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SWI 12, Dezember 2016, Seite 642

Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

In der deutschen Praxis ist noch nicht hinreichend geklärt, ob und inwieweit ausländische Steuern nach § 34c dEStG im Inland angerechnet oder abgezogen werden müssen, wenn sich die Besteuerung im Inland durch Anwendung der Missbrauchsvorschrift des § 42 dAO ergibt. Wassermeyer (IStR 2016, 825 ff) nimmt ein Urteil des BFH vom , I R 73/14, zum Anlass, diese Rechtsfrage näher zu untersuchen: Eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuern ist nach § 34c dEStG jedenfalls vorzunehmen, wenn die Zurechnung von Einkünften zu einem inländischen Steuerpflichtigen Resultat der Anwendung der Vorschriften des AStG ist. Nichts anderes könne aber zutreffen, wenn einem inländischen Steuerpflichtigen Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 42 AO zugerechnet werden und es um die Frage geht, ob die von der ausländischen Kapitalgesellschaft im Ausland bezahlten Steuern im Inland anrechenbar sind. Nach Wassermeyers überzeugender Ansicht ist es falsch, die ausländischen Steuern in diesem Fall nicht zur Anrechnung oder zum Abzug im Inland zuzulassen. Wäre die Nichtanrechnung zutreffend, wäre der Gesetzgeber gefordert, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, um verfassungsrechtliche Problem...

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