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SWI 10, Oktober 2007, Seite 469

Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht bei steuerfreien Auslandseinkünften

(BMF) – Gemäß § 1 Abs. 4 EStG können in der EU/im EWR ansässige beschränkt Steuerpflichtige beantragen, mit den Inlandseinkünften als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden. Dies gilt aber nur, „wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen“.

Ist ein in Deutschland ansässiger Beamter einer in Deutschland errichteten internationalen Organisation mit den von dieser Organisation bezogenen Einkünften aufgrund des von Deutschland mit der Organisation abgeschlossenen Amtssitzabkommens von der deutschen Einkommensbesteuerung befreit, dann deutet der Wortlaut der zitierten Bestimmung des EStG wohl darauf hin, dass diese Auslandseinkünfte bei der Beurteilung, ob die inländischen Vermietungseinkünfte mehr als 90 % der Einkünfte betragen, mitanzusetzen sind.

Zieht man aber in Betracht, dass Sinn und Zweck der zitierten Bestimmung darin liegen, EU-Bürgern die Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse im Nichtansässigkeitsstaat zu ermöglichen, wenn diese im Ansässigkeitsstaat nicht steuermindernd geltend gemacht werden können (weil dem Ansässigkeitsstaat kein ausreichendes Steuersubstrat zur Verfügung steht), dann werden die im Ansässigkeit...

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