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SWI 10, Oktober 2007, Seite 490

BFH zur Erfassung einer ausländischen (hier: tschechischen) Personengesellschaft nach innerstaatlichem Recht („Typenvergleich")

  • Beurteilung nach innerstaatlichem Recht („Typenvergleich“)

  • In Deutschland „gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte“

  • Eigenständige Gewinnermittlung mit Zurechnung der Gewinnanteile unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Ausschüttung

  • In Deutschland Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1995

Eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieb im Streitjahr 1995 die Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken und Nichtwohngebäuden und vermietete eine Liegenschaft an eine ebenfalls deutsche GmbH, die X-GmbH. Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren an der X-GmbH beteiligt. Sowohl die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch die X-GmbH waren an einer Kommanditgesellschaft tschechischen Rechts („Komanditni Spolecnost“), der X-KS, mit Sitz in Tschechien beteiligt. Die X-GmbH war dort als Komplementärin, die Gesellschafter der Klägerin waren als Kommanditisten beteiligt. Die X-KS produzierte im Auftrag ihrer Komplementärin in Tschechien Waren. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden sowohl die Beteiligung ihrer Gesellschafter an de...

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