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SWI 10, Oktober 2007, Seite 442

Schweizerische Beteiligungserträge und Kapitalverkehrsfreiheit

Wendet man auf den in EAS 2875 behandelten Fall (Gewinnausschüttung aus einer 14,16%igen Beteiligung an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft) nicht die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV, sondern die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EGV an, dann ist es erheblich, ob bei der gegenständlichen Beteiligung im Jahr 2001 eine „Direktinvestition“ i. S. d. Art. 57 Abs. 1 EGV gegeben war.

In der Rs. Holböck vom , C-157/05, hat der EuGH den Begriff „Direktinvestition“ näher definiert. Ausschlaggebend ist, dass eine dauerhafte und direkte Beziehung durch die Investition geschaffen wird. Dies setzt voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen. Der EuGH setzt hierbei aber keine Anforderungen in Bezug auf das Ausmaß dieser Einflussnahmemöglichkeiten eines Aktionärs. Auch wird in der Urteilsbegründung nicht darauf eingegangen, ob und gegebenenfalls mit welcher Häufigkeit von solchen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Die bloße Möglichkeit hierzu ist ausreichend, um einer Beteiligung den Charak...

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