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SWI 10, Oktober 2007, Seite 463

Wasserleitungen als Betriebsstätte

(BMF) – Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem als „Pipeline-Urteil“ bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass eine unterirdische Rohrleitung, die zur Durchleitung von Öl benutzt wird, als Betriebsstätte anzusehen ist (BFH , BStBl. 1997 II 12).

Auf dieser Grundlage wurde in EAS 2090 eine kilometerlange Kabeltrasse, die von einem Unternehmen zur Datenübertragung verwendet wurde, als der Unternehmenstätigkeit dienende inländische feste Geschäftseinrichtung und damit als eine Betriebsstätte nach innerstaat-lichem und zwischenstaatlichem Steuerrecht gewertet (EAS 2090; ähnlich auch EAS 2547).

Die gleiche Sichtweise wird aber gelten müssen, wenn das Wasserwerk einer deutschen Gemeinde die Frischwasserversorgung von österreichischen Kunden übernimmt und diese Leistungen über ein ihr zur Verfügung stehendes unterirdisches Rohrleitungsnetz ausführt. Ob die Wasserzähler auf deutschem oder österreichischem Staatsgebiet stehen, erscheint für die Beurteilung des Rohrleitungsnetzes als Betriebsstätte unerheblich. (EAS 2881 v. )

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