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Deutscher Solidaritätszuschlag einer inländischen stillen Gesellschafterin
Erzielt eine österreichische GmbH aus ihrer stillen Beteiligung an einer deutschen GmbH Gewinnanteile, die in Deutschland der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen worden sind, dann sind beide Abgaben gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA in Deutschland abkommenskonform erhoben worden und müssen folglich gemäß S. 534Art. 15 Abs. 1 auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet werden. Daß die deutsche Finanzbehörde einen Antrag auf Rückerstattung des Solidaritätszuschlages abgewiesen hat, ist demnach ebenfalls durch die Abkommenslage gedeckt. (EAS 1154 v. )