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Französische Unterkapitalisierungsregeln im Widerspruch zum DBA Österreich-Frankreich 1959
Art. 212 des französischen Code Général des Impôts versagt Zinsen, die von einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden ausländischen Gesellschafter bezahlt werden, die steuerliche Abzugsfähigkeit insoweit, als das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital (Debt Equity Ratio) bei der Kapitalgesellschaft 1,5 : 1 (somit 60 : 40) übersteigt. Keine Anwendung findet diese Unterkapitalisierungsregel hingegen dann, wenn die Zinszahlungen an inländische (französische) Gesellschafter erfolgen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht Art. 212 des Code des Impôts damit im Widerspruch zum in Art. 24 Abs. 3 des DBA Österreich-Frankreich 1959 verankerten Diskriminierungsverbot. Die Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zinszahlungen an Gesellschafter aus dem anderen Vertragsstaat (Österreich) stellt eine unzulässige Diskriminierung dar, da damit die steuerliche Behandlung einer Gesellschaft mit ausländischen (österreichischen) Gesellschaftern anders ist als jene von inländisch (französisch) beherrschten Gesellschaften.
(Gerichtshof Orléans , Tax News Service 1997, 337)
Anmerkung: Die Entscheidung des französischen Gerichts ist formell nur für den Anwendungsbereich des alten DBA Öster...